Gebrauchtwagenverkauf: Der Käufer muss alles wissen
Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens
taucht immer wieder die Frage auf, welche Unfallschäden dem Käufer unbedingt
genannt werden müssen und welche weggelassen werden können.
Für
sich behalten darf man laut dem ADAC nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden
oder "Schönheitskorrekturen" wie einen nachgebesserten Lackkratzer. Aber auch
der muss dem Käufer offenbart werden, wenn er ausdrücklich danach fragt. Die
Auskunftspflicht des Verkäufers gilt auch für vermeintliche Bagatellen, wie
etwa kleinere Schäden nach Hagelschlag. Bei den Gebrauchtwagenhändlern in der
Region sind Sie in guten Händen.
Hinweise für den Käufer: Bei der Ummeldung oder Wiederzulassung eines nicht
zugelassenen Gebrauchtwagens ist es gestattet, auf kürzestem Wege mit ungestempeltem
Kennzeichen zur Zulassungsstelle zu fahren. Für die Zulassung eines gebrauchten
Fahrzeuges benötigen Sie bei der Zulassungsstelle folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Fahrzeugbrief Fahrzeugschein oder - bei einem stillgelegtem Fahrzeug -
statt dessen die Bescheinigung über die Stillegung
- Bescheinigung über die letzte durchgeführte Abgasuntersuchung
- Genehmigungen für alle genehmigungspflichtigen Fahrzeugteile (Aufbauten
und Umbauten)
- Versicherungsbestätigung (Doppelkarte)
- Wenn ein Beauftragter für Sie die Zulassung vornimmt: Zusätzlich eine
Vollmacht des Fahrzeughalters
Wichtige Informationen für Privat-Verkäufer Es ist wichtig, dass Sie den
Fahrzeugverkauf mit einem schriftlich abgefassten Kaufvertrag vornehmen. Der
Vertragspartner muss geschäftsfähig, also mindestens 18 Jahre alt sein. Er
sollte sich durch den Personalausweis legimitieren. Wichtig ist, dass die
Ummeldung unverzüglich, möglichst am Tage der Fahrzeugübergabe vorgenommen
wird. Ansonsten sollte eine Frist im Kaufvertrag vereinbart werden. Der Verkäufer
sollte, gerade wenn er keine Ab- oder Ummeldebescheinigung in Händen hat,
umgehend seine Haftpflichtversicherung über den Verkauf informieren. Die Meldung
der Versicherung ans Straßenverkehrsamt befreit den Verkäufer vor weiterer
Haftung für Unfälle mit dem Fahrzeug.
Wenn der Käufer eine Probefahrt macht, lassen Sie sich unbedingt den Führerschein
zeigen. Verlassen Sie sich niemals auf die Zusicherung, der Fahrer habe eine
Fahrerlaubnis, er könne sie nur im Moment nicht vorlegen. An der Probefahrt
nehmen Sie selbstverständlich teil: Es soll schon Kaufinteressenten gegeben
haben, die mit dem Wagen auf Nimmerwiedersehen verschwunden sind. Zudem muss
Ihre Kfz-Haftpflicht- bzw. Fahrzeugversicherung für Schäden, die ein Kaufinteressent
während der Probefahrt richtet, aufkommen. Ein evtl. Rabattverlust geht zu
Ihren Lasten.
Fragen nach etwaigen Mängeln oder Unfallschäden des Fahrzeugs müssen Sie nach
der geltenden Rechtsprechung korrekt beantworten, sonst machen Sie sich schadenersatzpflichtig.
Der Fahrzeugbrief sollte dem Käufer erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises,
möglichst in bar, ausgehändigt werden. Es besteht sonst die Gefahr, dass Sie
Ihr Eigentum an dem Fahrzeug verlieren, obwohl Sie den Kaufpreis noch nicht
erhalten haben.
KFZ-Kaufvertrag: Nach Unterschrift sofort verbindlich
Ist der Kaufvertrag für das neue Auto erst einmal unterschrieben, ist er für
den Käufer sofort verbindlich. Der Händler hat hingegen laut "Auto/Straßenverkehr"
für seine Bestätigung vier Wochen Zeit. Macht der Käufer einen Rückzieher, muss
er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (AZ: 9 U 21/96) bis zu
15 Prozent des Kaufpreises bezahlen. Stellt der Käufer an seinem Neuwagen Mängel
fest, dann darf der Händler laut Bundesgerichtshof (BGH) (AZ: VII ZR 252/95)
nur reparieren, wenn er dies im Kleingedruckten geregelt hat.
Fehlt bestelltes, wichtiges Zubehör, muss der Wagen erst gar nicht abgenommen
werden. Nur "geringfügige, zumutbare Abweichungen in der Ausstattung" müssen
geduldet werden. Gut beraten ist deshalb, wer alle Ausstattungsdetails in den
Vertrag genau aufnehmen lässt. Ärger gibt es häufig mit der Lieferzeit. Ihn
kann man einigermaßen mindern, indem man wenigstens einen unverbindlichen Kalenderwochentermin
im Vertrag festschreibt und sich das Recht auf einen Leihwagen sichert.
Wird der unverbindliche Termin um sechs Wochen überschritten, sollte per Einschreiben
mit Rückschein eine Nachfrist von zwei Wochen gestellt werden. Steht der Wagen
dann immer noch nicht zur Abholung bereit, kann vom Vertrag zurückgetreten werden
und unter Umständen sogar Schadenersatz verlangt werden.