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Gebrauchtwagenverkauf: Der Käufer muss alles wissen
Neuburg, 17.05.2012 - 12:17 Uhr
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Gebrauchtwagenverkauf: Der Käufer muss alles wissen

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens taucht immer wieder die Frage auf, welche Unfallschäden dem Käufer unbedingt genannt werden müssen und welche weggelassen werden können.

Für sich behalten darf man laut dem ADAC nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden oder "Schönheitskorrekturen" wie einen nachgebesserten Lackkratzer. Aber auch der muss dem Käufer offenbart werden, wenn er ausdrücklich danach fragt. Die Auskunftspflicht des Verkäufers gilt auch für vermeintliche Bagatellen, wie etwa kleinere Schäden nach Hagelschlag. Bei den Gebrauchtwagenhändlern in der Region sind Sie in guten Händen.

Hinweise für den Käufer: Bei der Ummeldung oder Wiederzulassung eines nicht zugelassenen Gebrauchtwagens ist es gestattet, auf kürzestem Wege mit ungestempeltem Kennzeichen zur Zulassungsstelle zu fahren. Für die Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges benötigen Sie bei der Zulassungsstelle folgende Unterlagen:

  1. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  2. Fahrzeugbrief Fahrzeugschein oder - bei einem stillgelegtem Fahrzeug - statt dessen die Bescheinigung über die Stillegung
  3. Bescheinigung über die letzte durchgeführte Abgasuntersuchung
  4. Genehmigungen für alle genehmigungspflichtigen Fahrzeugteile (Aufbauten und Umbauten)
  5. Versicherungsbestätigung (Doppelkarte)
  6. Wenn ein Beauftragter für Sie die Zulassung vornimmt: Zusätzlich eine Vollmacht des Fahrzeughalters

Wichtige Informationen für Privat-Verkäufer Es ist wichtig, dass Sie den Fahrzeugverkauf mit einem schriftlich abgefassten Kaufvertrag vornehmen. Der Vertragspartner muss geschäftsfähig, also mindestens 18 Jahre alt sein. Er sollte sich durch den Personalausweis legimitieren. Wichtig ist, dass die Ummeldung unverzüglich, möglichst am Tage der Fahrzeugübergabe vorgenommen wird. Ansonsten sollte eine Frist im Kaufvertrag vereinbart werden. Der Verkäufer sollte, gerade wenn er keine Ab- oder Ummeldebescheinigung in Händen hat, umgehend seine Haftpflichtversicherung über den Verkauf informieren. Die Meldung der Versicherung ans Straßenverkehrsamt befreit den Verkäufer vor weiterer Haftung für Unfälle mit dem Fahrzeug.

Wenn der Käufer eine Probefahrt macht, lassen Sie sich unbedingt den Führerschein zeigen. Verlassen Sie sich niemals auf die Zusicherung, der Fahrer habe eine Fahrerlaubnis, er könne sie nur im Moment nicht vorlegen. An der Probefahrt nehmen Sie selbstverständlich teil: Es soll schon Kaufinteressenten gegeben haben, die mit dem Wagen auf Nimmerwiedersehen verschwunden sind. Zudem muss Ihre Kfz-Haftpflicht- bzw. Fahrzeugversicherung für Schäden, die ein Kaufinteressent während der Probefahrt richtet, aufkommen. Ein evtl. Rabattverlust geht zu Ihren Lasten.

Fragen nach etwaigen Mängeln oder Unfallschäden des Fahrzeugs müssen Sie nach der geltenden Rechtsprechung korrekt beantworten, sonst machen Sie sich schadenersatzpflichtig.

Der Fahrzeugbrief sollte dem Käufer erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises, möglichst in bar, ausgehändigt werden. Es besteht sonst die Gefahr, dass Sie Ihr Eigentum an dem Fahrzeug  verlieren, obwohl Sie den Kaufpreis noch nicht erhalten haben.

KFZ-Kaufvertrag: Nach Unterschrift sofort verbindlich
Ist der Kaufvertrag für das neue Auto erst einmal unterschrieben, ist er für den Käufer sofort verbindlich. Der Händler hat hingegen laut "Auto/Straßenverkehr" für seine Bestätigung vier Wochen Zeit. Macht der Käufer einen Rückzieher, muss er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (AZ: 9 U 21/96) bis zu 15 Prozent des Kaufpreises bezahlen. Stellt der Käufer an seinem Neuwagen Mängel fest, dann darf der Händler laut Bundesgerichtshof (BGH) (AZ: VII ZR 252/95) nur reparieren, wenn er dies im Kleingedruckten geregelt hat.

Fehlt bestelltes, wichtiges Zubehör, muss der Wagen erst gar nicht abgenommen werden. Nur "geringfügige, zumutbare Abweichungen in der Ausstattung" müssen geduldet werden. Gut beraten ist deshalb, wer alle Ausstattungsdetails in den Vertrag genau aufnehmen lässt. Ärger gibt es häufig mit der Lieferzeit. Ihn kann man einigermaßen mindern, indem man wenigstens einen unverbindlichen Kalenderwochentermin im Vertrag festschreibt und sich das Recht auf einen Leihwagen sichert.

Wird der unverbindliche Termin um sechs Wochen überschritten, sollte per Einschreiben mit Rückschein eine Nachfrist von zwei Wochen gestellt werden. Steht der Wagen dann immer noch nicht zur Abholung bereit, kann vom Vertrag zurückgetreten werden und unter Umständen sogar Schadenersatz verlangt werden.


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