Das "Aus" für leckere Torten bei Vereinsfesten
Schon der Anblick ließ einem oft das
Wasser im Munde zusammen laufen: eine kunstvolle und (durchs spätere Probieren
bestätigte) köstliche Torten-Kreation neben der anderen, von begabten Hausfrauen
zuhause gebacken, kunstvoll verziert, stolz präsentiert und für das obligatorische
Kuchenbuffet der örtlichen Veranstaltungen gespendet.
Viele Vereine, Organisationen
oder Kindergärten konnten dadurch ihre Haushaltskasse etwas aufbessern. Um diese
meist einzig sichere Einnahmequelle bei diversen Grill-, Garten-, Pfarr- oder
Sommerfesten fürchten nun etliche Vereine, nachdem vom Gesundheitsamt und Veterinäramt
die gesetzlichen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und der Lebensmittelhygieneverordnung
stärker überwacht werden.
Vorschrift: Durchgebacken
So dürfen z.B. Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzer
Füllung oder Auflage nicht zuhause in der Privatküche (Kuchenspende), sondern
nur in von behördlicher Seite abgenommenen Küchen oder in gewerblichen Betrieben
wie Bäckereien oder Konditoreien hergestellt und bezogen werden. Der Stolz jeder
Privat-Bäckerin und die Krönung jedes Vereins-Kuchenbuffets, nämlich die Schwarzwälder
Kirsch-, Käse-Sahne-, Bienenstich-, Cappuccino-, Pfirsich- oder sonstige Torten,
ja sogar normale Obstkuchen mit Guss werden vom Kuchenbuffet verschwinden -
zum Leidwesen vieler Besucher! Diese hatten, mit Tupper- oder sonstigen Behältnissen
bewaffnet, die heiß begehrten und preisgünstigen Köstlichkeiten oft zusätzlich
für den heimischen Verzehr oder zum Einfrieren geordert. Zukünftig wird die
Zusammensetzung eines Kuchenbuffets wohl etwas anders aussehen. Damit den Vereinen
diese dringende Einnahmequelle erhalten bleibt, ist nun die besondere Kreativität
der Hausfrauen gefragt.
Das kann teuer werden!!
Hygienefehler beim Umgang mit Lebensmitteln führen immer wieder auch zu schwerwiegenden
Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich
werden können. Von Lebensmittelinfektionen kann schnell eine größere Personenzahl
betroffen sein. Damit Genuss und Freude beim gemeinschaftlichen Essen und Trinken
im Vordergrund stehen, sind weitere gesetzliche Bestimmungen und die daraus
abzuleitenden Anforderungen an Personen, Räume und den Umgang mit Lebensmittel
zu beachten. Auskünfte erteilt das Landratsamt ND-SOB, Tel. 08431/57-214, -215
oder -215.
Übrigens: Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
25.000 Euro geahndet werden!!!