Fr. Mrz 29th, 2024

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann erinnert an Ende der Übergangsfrist zum 1. September – Meldepflicht für bestimmte Schusswaffen, Magazine und Waffenteile

München – „Aufgrund der Rechtsänderungen im Waffenrecht im vergangenen Jahr müssen bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine entweder abgegeben, angezeigt oder durch Erlaubnis legalisiert werden“, erinnert Bayerns Innenminister Joachim Herrmann alle Waffenbesitzer an das Ende der Übergangsfrist am 1. September 2021. „Bis Ende August müssen die Gegenstände, die bisher nicht gesondert erfasst wurden, bei der Behörde nachgemeldet werden. Kommen die Waffenbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach, können Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren drohen.“

Wie Herrmann erläuterte, sind nach dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von über zehn Schuss sowie Magazine für Kurzwaffen mit einer Kapazität über 20 Schuss künftig verboten. „Personen, die die betroffenen großen Magazine bereits vor dem 13. Juni 2017 – dem Tag des Inkrafttretens der EU-Richtlinie – erworben haben, müssen diese nunmehr bis zum 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde entweder anzeigen, um sie anschließend auch weiterhin behalten zu dürfen, oder abgeben.“ Magazine, die erst nach dem Stichtag erworben wurden, können noch bis zum 1. September 2021 straffrei beispielsweise bei der Waffenbehörde oder Polizei abgegeben werden. Alternativ können Besitzer bis zum selben Termin eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt beantragen, um die Magazine weiter behalten zu dürfen.

Weiterhin sind auch Salutwaffen, also ehemals scharfe Schusswaffen, die nach einem Umbau nur noch Platzpatronen verschießen können, nunmehr in der Regel erlaubnispflichtig. „Alle Besitzer solcher Waffen, die noch keine Waffenbesitzkarte haben, können diese bis zum 1. September 2021 bei ihrer Waffenbehörde beantragen, sofern sie ein entsprechendes waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen können“, erklärte der Minister.

Auch Teile von Schusswaffen wie etwa Gehäuse von Langwaffen sowie alle Teile des Verschlusses einer Waffe sind als wesentliche Waffenteile eingestuft. „Damit sind beispielsweise Gehäuse und Verschlussträger von vollautomatischen Schusswaffen wie zum Beispiel vom Sturmgewehr verbotene Gegenstände. Für diese kann bis 1. September 2021 eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt beantragt werden. Oder man kann sie auch straffrei abgeben. Anlass für die Neuregelungen im Waffengesetz war die im Jahr 2017 geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie, mit der die Nutzung von Schusswaffen durch Terroristen erschwert werden sollte.

Bei Rückfragen zu den Regelungen helfen die örtlichen Waffenbehörden (Landratsämter oder kreisfreien Städte) weiter. Darüber hinaus finden sich in den FAQs auf der Internetseite des Innenministeriums Informationen zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz. – Oliver Platzer, Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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