München – Mit der heutigen Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBI) werden die aktuell geltenden bayerischen Wolfsgebiete im Sinne des Schadensausgleichs amtlich bekannt gemacht.
Hierzu ist in der im BayMBl veröffentlichten „Ausgleichsregelung Große Beutegreifer“ eine Karte mit den als „Wolfsgebiet im Sinne des Schadensausgleichs“ definierten Gebieten als Anlage sowie ergänzend ein Link zu einer detaillierteren Darstellung beigefügt: Bayerische Wolfsgebiete im Sinne des Schadensausgleiches. Als neues Wolfsgebiet ist die Region um den Köschinger Forst aufgeführt. Das bisher bestehende Wolfsgebiet in der Region Grafenwöhr hat sich nach Nordwesten verschoben. Zudem ist das Wolfgebiet in der Region Zella-Rhön weggefallen, da es im abgeschlossenen Monitoringjahr 2023/2024 keine Nachweise des ehemals standorttreuen Wolfes gab.
Aufgrund von EU-Vorgaben stellt in ausgewiesenen Wolfsgebieten nach einer Übergangsfrist von einem Jahr ein eingerichteter Herdenschutz eine Voraussetzung für die Gewährung eines Schadensausgleiches dar. Entsprechend der amtlichen Bekanntmachung beginnt die Übergangsfrist für die neu ausgewiesenen Wolfsgebiete in den Regionen Köschinger Forst sowie für die Erweiterungsgebiete Grafenwöhr am 01.11.2024. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) rät allen Nutztierhaltern in einem Wolfsgebiet, ihre Tiere vor Übergriffen durch den Wolf z. B. mit einer wolfsabweisenden Zäunung zu schützen. Weidetierhalter werden gebeten, sich regelmäßig über die Situation in Bayern zu informieren.
Ein Wolf, Wolfspaar oder Wolfsrudel gelten entsprechend den deutschen Monitoringstandards als standorttreu, wenn dieser bzw. dieses über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nachgewiesen wird oder wenn ein männlicher und weiblicher Wolf gemeinsam ihr Territorium markieren bzw. eine Reproduktion belegt ist. Bei einem standorttreuen Wolf bzw. Wolfspaar oder Wolfsrudel wird vom LfU in einem Umkreis von 15 km ein Wolfsgebiet i. S. d. Schadensausgleichs ausgewiesen. Ein Gebiet wird aus der Kulisse der Wolfsgebiete genommen, wenn die entsprechenden Individuen in einem abgeschlossenen Monitoringjahr (von Mai bis April des Folgejahres) nicht mehr nachgewiesen werden konnten. – Bayerisches Landesamt für Umwelt
Weitere Informationen hierzu sind unter folgenden Links zu finden:
Regelung zum finanziellen Ausgleich von durch Wolf, Bär oder Luchs verursachten Schäden – Bürgerservice (gesetze-bayern.de)
Monitoring von Wölfen – LfU Bayern
Übersicht BayMBl. – Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de)