Di. Apr 16th, 2024

Verzögerungen beim regulären Dienstbetrieb im Landratsamt

Neuburg – Aufgrund der Ankunft der ersten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, kann es in einigen Bereichen des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen zu Verzörgerungen im regulären Dienstbetrieb kommen. Um den hohen organisatorischen Aufwand bewältigen zu können, müssen aus mehreren Sachgebieten Mitarbeiter zur Unterstützung abgezogen werden.

Über die Regierung von Oberbayern wurde dem Landratsamt NeuburgSchrobenhausen mitgeteilt, dass am morgigen Donnerstag, 10.03.2022 die ersten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Landkreis ankommen werden. Um den enormen organisatorischen Aufwand in der Kürze der Zeit bewältigen zu können, wird aus einigen Sachgebieten Personal zur Unterstützung abgezogen. Dadurch kann es zu Verzögerungen bei den regulären Arbeitsabläufen in den einzelnen Fachbereichen kommen. Das Landratsamt bittet hierfür um Verständnis.


Das gilt für die Einreise aus der Ukraine

Kriegsflüchtlinge, die Leistungen in Anspruch nehmen möchten, müssen sich im Ankunftszentrum in München registrieren Alle in Oberbayern ankommenden ukrainischen Kriegsflüchtlinge, die staatliche Leistungen in Anspruch nehmen möchten, müssen sich im Ankunftszentrum des Freistaats in München registrieren. All jenen, die nicht privat bei Verwandten und Bekannten untergebracht werden können und die keine Unterkunft haben, wird nach der Meldung im Ankunftszentrum Wohnraum in einer Asylunterbringung angeboten. Bitte beachten: Im Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen erfolgt keine abschließende Registrierung.

Je nachdem, ob die Flüchtlinge privat bei Verwandten oder Bekannten unterkommen oder nicht, unterscheiden sich die Abläufe für die Registrierung.

Folgendermaßen muss differenziert werden:
Flüchtlinge mit privaten Unterkünften:
Wer bereits eine private Unterkunft im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen hat und noch nicht in München registriert ist, wird gebeten, sich an die
Ausländerbehörde im Landratsamt zu wenden. Hierfür stehen folgende Sprechzeiten zur Verfügung: Dienstag von 8.30 bis 11.00 Uhr und Donnerstag
von 13.30 bis 14.30 Uhr am Außenschalter. Dort kann man bereits anmelden, dass man staatliche Leistungen in Anspruch nehmen möchte. Darüber hinaus
können sich die Kriegsflüchtlinge auch bei der Regierung von Oberbayern online anmelden unter ukraine.regierung-oberbayern@reg-ob.bayern.de. Hierfür
werden folgende Angaben benötigt:
– Vollständiger Name,
– Geburtsdatum
– Kopie eines Ausweisdokuments
– Familienverband (Anzahl der mitreisenden Familienmitglieder)
– Adresse der aktuellen Unterkunft sowie
– Kontaktdaten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Flüchtlinge ohne private Unterkunft:
Flüchtlinge die nicht privat bei Verwandten und Bekannten untergebracht werden können und die keine Unterkunft haben, wird nach der Meldung im
Ankunftszentrum Wohnraum in einer Asylunterbringung angeboten.

Kontakt Ankunftszentrum:
Das Ankunftszentrum ist unter folgender Adresse zu finden:
Maria-Probst-Straße 14
80939 München

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:
Auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge müssen unbedingt registriert werden. Grundsätzlich nimmt jedes Jugendamt minderjährige unbegleitete
Kinder und Jugendliche vor Ort in Obhut. Es erfolgt dann eine sogenannte vorläufige Inobhutnahme, d. h. die Kinder oder Jugendlichen werden in
speziellen Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht. Anschließend erfolgt eine bundesweite Verteilung. Eine spontane private Unterbringung in
aufnahmewilligen Familien ist für diese Personengruppe leider nicht zulässig.

Allgemeines:
Informationen auf Russisch und Ukrainisch sind auf der Homepage des Landkreises unter www.neuburg-chrobenhausen.de/Aktuelles/UkraineInfos/Einreise-aus-der-Ukraine/
Bitte beachten: Alle Personen, die sich im Landratsamt oder online bei der Regierung angemeldet haben, müssen sich danach trotzdem auch im Ankunftszentrum in München abschließend registrieren.

Rechtslage: Status der Kriegsflüchtlinge
Nach der aktuellen Rechtslage müssen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine keinen Asylantrag stellen. Personen, die sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine aufgehalten haben, haben Anspruch auf vorübergehenden Schutz; das gilt auch für Drittstaatler mit befristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine, wenn sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren können. Grundlage hierfür ist die sogenannte „Richtlinie über den vorübergehenden Schutz“. Der Schutz gilt zunächst für ein Jahr, kann aber um insgesamt zwei Jahre verlängert werden. Damit müssen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine kein Asylverfahren durchlaufen. Den Personen ist es also möglich, einer Beschäftigung nachzugehen oder staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Hierzu wenden sich die Geflüchteten an die Ausländerbehörde.

Darüber hinaus können ukrainische Staatsangehörige, die keine staatlichen Leistungen benötigen und daher vorerst nicht als Flüchtlinge registriert werden, visumfrei für einen Kurzaufenthalt nach Deutschland einreisen und nach Ablauf von 90 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen einholen. – Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

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