Karlsruhe: Wer mit einem Kauf über die Internetplattform Ebay nicht zufrieden ist, darf seine Kritik am Verkäufer durchaus harsch formulieren.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Richter schränkten aber ein, dass es einen sachlichen Zusammenhang geben müsse und es sich nicht um eine Schmähkritik handeln dürfe – also eine reine Herabwürdigung des Verkäufers. – Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde einen Kauf mit „Ware gut, Versandkosten Wucher“ kommentiert. Der Verkäufer wollte erreichen, dass dieser Kommentar entfernt werden muss. Dem folgte der BGH aber nicht. – BR