Karlsruhe: Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt. Nach einem Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts können sich Verkäufer bei Rechtsstreitigkeiten über Reparaturkosten nicht auf Alter oder Verschleiß berufen, wenn vorher ein bestimmter Zustand vereinbart wurde.
Konkret ging es in dem Verfahren darum, ob der Verkäufer eines Oldtimers für die Reparaturkosten einer defekten Klimaanlage aufkommen muss. Diese war in der Verkaufsanzeige als „einwandfrei funktionsfähig“ angegeben worden. Nach dem Urteil des BGH ist ein Ausschluss der Gewährleistung in solchen Fällen auch bei Verkäufen unter Privatpersonen nicht zulässig. – BR