Mi. Dez 11th, 2024

Karlsruhe: Immobilienkäufer können Schadenersatz für Mängel am Haus oder an der Wohnung auch künftig anhand eines Kostenvoranschlags verlangen und müssen nicht selbst mit hohen Summen in Vorleistung gehen.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wie die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung sagte, spielt es für den Schadenersatzanspruch keine Rolle, ob der neue Eigentümer die Arbeiten auch tatsächlich ausführen lässt oder sich mit dem Mangel abfindet. Eine Vorfinanzierung sei dem Käufer nicht zumutbar. In dem entschiedenen Fall aus Nordrhein-Westfalen muss der Verkäufer den Käufern einer Wohnung nun knapp 8.000 Euro bezahlen, weil es in der Wohnung einen Feuchtigkeitsschaden gibt. – BR

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