Sa. Apr 20th, 2024

Neuburg – Seit dem heutigen Montag, 23. August 2021 gilt im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen in Innenbereichen größtenteils die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet).

Dabei sind die Testungen bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr Voraussetzung für den Zugang zu folgenden Bereichen:
– Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche undprivate Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen),
– Innengastronomie,
– körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
– geschlossene Räume von bestimmten Freizeiteinrichtungen,
– Besuche von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- undRehabilitationseinrichtungen,
– Sportausübung in geschlossenen Räumen
– Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunftsowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.

Da der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen die 7-Tage-Inzidenz von 50 seit Samstag, 21.08.2021, drei Tage in Folge überschritten hat, greifen ab Montag, 23.August 2021, neben der 3G-Regel als auch weitere Maßnahmen der 13.BayIfSMV, die an eine 7-Tage-Inzidenz ab 50 (RKI) gebunden sind:

Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände ist zulässig, wobei maximal 10 Personen zusammenkommen dürfen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Geimpfte und Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen und bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer außer Betracht.

Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern
Bei öffentlichen Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 50 oder mehr bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zugelassen. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Höchstteilnehmerzahl mitgezählt.

Für private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zugelassen. Geimpfte oder Genesene werden bei den Personenhöchstzahlen nicht mitgezählt. – Sabine Gooss, Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

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