Erfurt: Essenslieferdienste müssen ihren Kurieren grundsätzlich ein Fahrrad und ein Mobiltelefon zur Verfügung stellen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt und ist damit einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichtes gefolgt. Vertraglich vereinbarte Ausnahmen sind nur möglich, wenn diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben werden. In diesem Fall müssen Kuriere einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die Nutzung ihres eigenen Fahrrads und Handys bekommen. Der Kläger arbeitet für einen Lieferdienst in Hessen. Er erhielt seine Aufträge per Smartphone-App und bekam pro gearbeiteter Stunde 25 Cent Reparaturpauschale für sein Fahrrad gutgeschrieben. Einlösen konnte er diese jedoch nur bei einem bestimmten Vertragspartner. – BR