Neuburg – Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie können Feuerwerksfreunde das neue Jahr nicht wie gewohnt begrüßen, da sie einige Regelungen beachten müssen.
So gelten für private Treffen keine Sonderregelungen. Das heißt: Treffen sind an Silvester und Neujahr nur möglich mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands. Die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen darf nicht überschritten werden. Die zu den beiden Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren werden in die Gesamtzahl nicht eingerechnet.
Darüber hinaus gilt auch in der Silvesternacht in ganz Bayern die landesweite Ausgangssperre von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Das Böllern im Freien und das Anstoßen zum Jahreswechsel mit den Nachbarn stellt keinen triftigen
Grund dar, die Wohnung zu verlassen. Wer allerdings einen zur Wohnung gehörigen Garten besitzt, kann sich auch während der Ausganssperre dort aufhalten und gegebenenfalls ein Feuerwerk zünden.
Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen ist allerdings zu beachten, dass auf festgelegten öffentlichen Orten in Neuburg und Schrobenhausen sowie in Rohrenfels das Mitführen oder Abbrennen von Feuerwerken untersagt ist.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf einem Balkon, einer Terrasse oder auf einem zum Wohnhaus gehörenden Grundstück/Garten bleibt auch hier jedoch grundsätzlich erlaubt. Allerdings ist insbesondere hier im Allgemeinen
auf die Sicherheit beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie auf zusätzlich geltende Regelungen der Städte und Gemeinden, wie beispielsweise das generelle Feuerwerksverbot in der Oberen Altstadt in der Stadt Neuburg,
zu achten.
Dies betrifft folgende Orte:
In der Stadt Neuburg:
• Elisenbrücke im kompletten Verlauf beginnend auf Höhe der Häuser Ingolstädter Straße 1 und 2 bis einschließlich Elisenplatz und „Am Unteren Tor“
• Schlagbrückchen
• Oskar-Wittman-Straße ab der Einmündung Schrannenstraße bis einschließlich Haus Nr. 16, mit allen angrenzenden Geh-/Radwegen und Vorplätzen, inbegriffen der Donaukai und der nördlich abzweigende Fußgängerweg entlang der Donau bis auf Höhe der Gaststätte „Bootshaus“
• Schrannenplatz begrenzt durch die anliegenden Gebäude, einschließlich der Marien- sowie der Pferdstraße
• Spitalplatz östlich ab der Einmündung in den Schrannenplatz, westlich begrenzt durch die anliegenden Gebäude, nördlich bis auf Höhe des Hauses Adlerstraße 202, südlich einschließlich bis auf Höhe Hirschenstraße 156
• Luitpoldstraße nördlich ab einschließlich Kreuzung Schlagbrückchen/Oskar-Wittmann-Straße und bis südlich auf Höhe Haus Nr. 78, mit allen angrenzenden Geh-/Radwegen und Vorplätzen, einschließlich Hofgarten
• Obere Altstadt die gesamte Obere Altstadt nördlich begrenzt durch den ebenfalls erfassten Nachtbergweg bis auf Höhe des Hauses Amalienstraße 28, südlich begrenzt durch den Weg „Am Graben“
• Volksfestplatz im Ostend
In der Stadt Schrobenhausen:
• Innenstadt/Altstadt der gesamte, rundherum durch den ebenfalls erfassten Bgm.-Stocker-Ring begrenzte Altstadtbereich einschließlich der an den Bgm.-Stocker-Ring angrenzenden Geh-/Radwege und Vorplätze
In der Gemeinde Rohrenfels:
• der Vorplatz des Feuerwehrhauses Rohrenfels einschließlich der Einmündung Luisenhöhe sowie des jeweils davorliegenden Abschnitts der Baierner Straße mit der Kreuzung Am Mühlbach Auch wenn das Böllern selbst nicht überall verboten ist, dürfte der Erwerb von Feuerwerkskörper schwierig werden. Denn der Verkauf von pyrotechnischen
Gegenständen wie Raketen und Böller ist laut der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in diesem Jahr untersagt. – Christoph Unterburger, Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen