Fr. Mrz 29th, 2024

Eigentlich sollte es bekannt sein: In der Fußgängerzone haben Fußgänger prinzipiell Vorrang. Doch wie der Alltag nahelegt, scheinen sich einige Verkehrsteilnehmer auch hier mehr an den Ausnahmen als an den Regeln zu orientieren. Grund genug also, die geltende Rechtslage zu hinterfragen.

Goslar – Die Straßenverkehrsordnung definiert den Begriff Fußgängerzone eindeutig in der Anlage 2 zu § 41 StVO. Darin finden sich die Vorschriften, die mit Verkehrszeichen einhergehen, welche auf eine Fußgängerzone hinweisen. Demnach darf anderer als Fußgängerverkehr die Fußgängerzone nicht benutzen. Allerdings kann durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt sein. Das entsprechende Verkehrszeichen weist mit den Symbolen einer weiblichen Person mit einem Kind an der Hand aus, dass es sich hierbei um einen Sonderweg für Fußgänger handelt – mit dem schriftlichen Zusatz „Zone“. Auf das Ende einer Fußgängerzone macht das gleiche Verkehrszeichen aufmerksam, das dann allerdings farblos gehalten und mit zwei Querstrichen versehen ist.

Diese Schilder weisen in der Regel auf Innenstadtbereiche hin, die – wie es der Begriff schon ausdrückt – vornehmlich von Fußgängern genutzt werden dürfen. Doch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen: Einigen Fahrzeugen kann das Befahren der Fußgängerzone durch entsprechende Zusatzzeichen freigegeben werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Fußgänger in den für sie reservierten Zonen prinzipiell Vorrang genießen. Sie dürfen dort durch andere Fahrzeuge auf gar keinen Fall behindert oder gefährdet werden. Deshalb gilt in Fußgängerzonen als Höchstgeschwindigkeit „Schritttempo“. Und wem das nicht schnell genug ist, der muss eben gegebenenfalls warten!

Eine der häufigsten Ausnahmen für das Befahren von Fußgängerzonen wird Lieferanten eingeräumt. Dies macht ein zusätzliches Schild mit der Aufschrift „Lieferverkehr frei“ deutlich, das meist mit bestimmten Uhrzeiten kombiniert ist. Bei einer solchen Beschilderung dürfen Fahrzeuge, die etwa Geschäften in der Fußgängerzone Ware anliefern, im genannten Zeitraum den geschützten Bereich befahren. Auch der Lieferverkehr hat dabei größtmögliche Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen und diesen Vorrang einzuräumen. Lieferfahrzeuge dürfen ebenfalls nur im Schritttempo in der Fußgängerzone unterwegs sein.

Um Anwohnern einer Fußgängerzone zu ermöglichen, in diesen abgesperrten Bereich hineinzufahren und dort auch zu parken, findet sich vielfach ein weiteres Zusatzschild mit dem Vermerk „Anwohner frei“. Es gilt ausdrücklich nur für Personen, die in einer Fußgängerzone wohnen. Damit wollen die Verkehrsplaner verhindern, dass sich Anliegerverkehr, der dort nichts zu suchen hat, in den Sperrbereich ergießt. In zahlreichen Kommunen ist es auch Taxis per Ausnahmeregelung erlaubt, eine Fußgängerzone zu befahren. Gleiches gilt häufig für Besucher von Arztpraxen bzw. generell Personen mit eingeschränkter Mobilität. Polizei- und Rettungsfahrzeugen ist die Zufahrt zu Fußgängerzonen ohnehin nicht verwehrt.

Wer verbotswidrig mit einem Kfz bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse eine Fußgängerzone benutzt, wird mit 20 Euro zur Kasse gebeten. Für Fahrzeuge über diesem Gewichtslimit werden für denselben Tatbestand 75 Euro fällig. Missachten der Schrittgeschwindigkeit in einer Fußgängerzone kostet Kraftfahrzeugführer 15 Euro, die Gefährdung eines Fußgängers in einem für Fahrzeugverkehr zugelassenen Bereich wird mit 60 Euro geahndet.

Und wie ist es mit Fahrrädern, Rollern, Inlineskatern, den sogenannten Segways etc.? Radfahrern ist es grundsätzlich untersagt, in eine Fußgängerzone hineinzufahren – es sei denn, ein entsprechendes Zusatzschild lässt dies zu. Dennoch müssen auch Radfahrer in solchen abgesperrten Verkehrsbereichen Fußgängern Vorrang einräumen sowie diesen gegenüber besondere Rücksicht und Vorsicht walten lassen. Hinzu zählt für Radler ebenfalls das Gebot Schritttempo. Inlineskates, Tretroller oder Segways wiederum gelten vor dem Gesetz nicht als Fahrzeuge und dürfen daher in Fußgängerzonen bewegt werden. Allerdings haben sich die Nutzer solcher Fortbewegungsmittel ebenfalls an die Vorschriften zum Vorrang für und zur Rücksicht auf Fußgänger zu halten.

Radfahrer, die sich in Fußgängerzonen nicht an die Regeln halten, können übrigens wie Autos auch mit Bußgeldern belegt werden – von 15 Euro an aufwärts. – Recherche-Tipp, Goslar Institut

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