Karlsruhe: Suchmaschinen wie Google müssen Artikel über Menschen nur dann aus ihren Trefferlisten löschen, wenn sie offensichtlich falsche Angaben enthalten und die Betroffenen das nachweisen können.
Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden und sich damit an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientiert. Demnach sind Betreiber wie Google nicht dazu verpflichtet, selbst zu ermitteln und dann auf die Betroffenen zuzugehen. Im konkreten Fall ging es um ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche. Sie wollten mit ihrer Klage erreichen, dass kritische Artikel über ihr Anlagemodell bei Google nicht mehr als Treffer auftauchen, wenn man ihren Namen eingibt. Nur in einem Punkt bekamen sie Recht. Laut BGH dürfen keine sogenannten Vorschaubilder, also Fotos mit ihnen ohne Kontext, in den Trefferlisten angezeigt werden. – BR