So. Okt 6th, 2024

Zur Resolution der UN-Generalversammlung über das IGH-Gutachten zu den rechtlichen Folgen von Israels Besatzungspolitik in den besetzten palästinensischen Gebieten erklärte eine Sprecherin des Auswärtigen Amts heute (19.09.24):

Das Völkerrecht ist die Grundlage für die internationale Ordnung und Sicherheit. Wo kein Recht gilt, ist Frieden unerreichbar. Das Gutachten des Internationalen Gerichtshof vor zwei Monaten ist weitreichend und gibt wichtige Orientierung. Es hat deutlich gemacht, dass der Status quo in der Region keinen Bestand haben kann. Zur israelischen Siedlungspolitik in den besetzten Gebieten hat auch die Bundesregierung immer wieder deutlich gemacht: Sie ist völkerrechtswidrig und verbaut den Weg zu einer Zweistaatenlösung. Wir werden das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs respektieren, im Einklang mit den darin dargelegten Verpflichtungen des Völkerrechts handeln und seine Umsetzung in vollem Umfang unterstützen.

Eine verhandelte Zweistaatenlösung ist der einzige Weg zu einem nachhaltigen Frieden im Nahen Osten und bleibt daher festes Ziel deutscher Außenpolitik. Das vertreten wir nicht nur gegenüber unseren Partnern in der Region, sondern auch immer wieder in einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen. Nur so können die legitimen Sicherheitsinteressen Israels gewahrt werden. Und nur so können Palästinenserinnen und Palästinenser in ihrem eigenen Staat in Sicherheit und Würde leben.

Die gestern zur Abstimmung gestellte Resolution ging in mehreren wichtigen Punkten über das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs hinaus. So setzt sie für die Beendigung der Besatzung eine unrealistische Frist und lässt außer Acht, dass es zu einer nachhaltigen Lösung direkte Verhandlungen zwischen den Parteien braucht. Und die Resolution lässt legitime Sicherheitsinteressen Israels unerwähnt und berücksichtigt sein Selbstverteidigungsrecht nicht hinreichend. Deutschland hat sich, wie auch eine Reihe unserer Partner, aus diesen Gründen zu der Resolution enthalten.  – Auswärtiges Amt

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