Ab 1. Februar keine landesrechtlichen Corona-Pflichten nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mehr – Gesundheitsminister Holetschek: Eigenverantwortung bleibt wichtig – Bund sollte mehr Normalität bei Masken- und Testpflicht wagenMünchen – Ab dem Mittwoch (1. Februar) gibt es in Bayern wegen der entspannteren Pandemie-Lage keine landesrechtlichen Corona-Pflichten nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mehr. Darauf hat Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek am Dienstag in München hingewiesen. Er betonte: „Am 1. Februar endet auch die landesrechtliche Maskenpflicht für Beschäftigte in Arztpraxen, in Einrichtungen für ambulantes Operieren, in Dialyseeinrichtungen, in Tageskliniken und in Rettungsdiensten sowie die landesrechtliche Maskenpflicht in Gemeinschaftsunterkünften. Damit gelten zum ersten Mal seit Beginn der Corona-Pandemie vor drei Jahren nach bayerischem Recht keine allgemeinen verpflichtenden Schutzmaßnahmen mehr.“
Holetschek unterstrich: „Das ist ein Meilenstein und zeigt, dass die Normalität immer mehr Einzug hält! Jetzt sollte auch die Bundesregierung handeln und die bundesrechtlichen Vorgaben rasch überprüfen.“
Der Minister erläuterte: „Im Rückblick sind wir alles in allem gut durch die Pandemie gekommen – auch dank des großen Einsatzes vieler Menschen in den medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, in Hilfsorganisationen und in der Gesellschaft. Mit viel Zusammenhalt haben wir die letzten drei Jahre gemeistert. Nun blicken wir nach vorn und verzichten auf nicht mehr nötige Regeln – das empfehle ich der Bundesregierung ebenfalls.“
Holetschek ergänzte: „Derzeit gelten nach Bundesrecht noch mehrere Corona-Regelungen. Beispielsweise herrschen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen FFP2-Maskenpflichten sowie Testpflichten bei Besuchen von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen. Nach dem Infektionsschutzgesetz gelten diese Regelungen bis 7. April 2023.“
Holetschek fügte hinzu: „In der Gesundheitsministerkonferenz am Montag hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach jedoch angedeutet, dass er diese Pflichten früher aufheben möchte. Ich begrüße das ausdrücklich und fordere die Bundesregierung auf, hier rasch Vorschläge zu machen, wie es mit den bundesrechtlichen Masken- und Testpflichten weitergeht. Vielen Menschen sind diese Regeln nicht mehr zu vermitteln, und auch Fachgesellschaften und Einrichtungen fordern hier Lockerungen. “
Der Minister betonte: „Nach dem Infektionsschutzgesetz gilt die Maskenpflicht vorwiegend in Bereichen, wo ohnehin infektiologisch geschultes Personal arbeitet, also in Einrichtungen zur ambulanten medizinischen Versorgung, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Die Entscheidung darüber, wo Masken weiterhin getragen werden müssen, sollte in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen in die Hände derer gelegt werden, die hier eigene Sachkompetenz haben – nämlich die Einrichtungen selbst.“
Holetschek erläuterte: „Durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird der Freistaat ab 1. Februar nur noch landesrechtliche Ausnahmen von den bundesrechtlichen Testnachweiserfordernissen anordnen, also Erleichterungen zu den Testpflichten. Bayern hat bereits etliche Ausnahmen bei Besuchen von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen erlassen. Daran halten wir zunächst fest. Über das weitere Vorgehen wollen wir uns mit allen Beteiligten zu gegebener Zeit austauschen – auch mit Blick auf die möglichen Änderungen im Bundesrecht.“
Holetschek ergänzte: „Mit dem fortschreitenden Ende der Pandemie muss Eigenverantwortung an die Stelle staatlicher Vorgaben treten. Dazu gehört auch, dass freiwilliges Maskentragen in bestimmten Situationen sinnvoll und angezeigt ist. Ich appelliere an die Menschen, weiterhin Eigenverantwortung zu zeigen und Rücksicht auf andere zu nehmen.“
Von den Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht betroffen sind die Maskenpflichten und Beschäftigungsverbote für positiv getestete Personen nach der Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen. – Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege