Fr. Mrz 29th, 2024

In der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, ist eine weitergehende Maskenpflicht auf zentralen Begegnungsflächen sowie stark frequentierten Orten genannt.

Der Landkreis NeuburgSchrobenhausen weist in seinen Städten, Märkten und Gemeinden derzeit keine zusätzlichen Straßen und Plätze aus, auf denen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Denn auf den öffentlichen Orten unter freiem Himmel, auf denen Menschen auf engem Raum zusammenkommen, gilt nach den landesweiten Vorgaben bereits eine Maskenpflicht (z.B. an Bushaltestellen, Bahnhöfen, auf Märkten, auf dem Verkaufsgelände von Geschäften, in den Eingangsund Warteflächen in und vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen). – Sabine Gooss, Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

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