Neue Trends frühzeitig zu erkennen kann Anbietern trotz anhaltend schlechter Baukonjunktur über den Berg helfen und erschließt dem SHK Handwerk vor allem neues Marktpotenzial.
Chancen bietet das von Viega und dem Initiativkreis Erdgas & Umwelt (IEU) entwickelte Erdgas-Komforthaus, das die bereits bewährte Erdgasheizung mit innovativen Installationstechniken und neuen Erdgas-Anwendungen unter einem Dach vereint. Marktforschungsergebnisse haben gezeigt, dass Bauherren zunehmend auf eine möglichst komfortable Ausstattung ihrer eigenen vier Wände setzen.
Dieser Komfortgedanke lässt sich im Erdgas-Komforthaus mit einer Vielzahl von Anwendungen bereits heute mit praktischem Nutzen, sicher und wirtschaftlich sinnvoll realisieren: Vom sparsamen Wäschetrockner über den komfortablen Kamin- oder Saunaofen bis hin zum Terrassengrill reicht das wachsende Angebot an Erdgasgeräten, die dem Endverbraucher einen deutlichen Mehrwert bieten. Die wichtigste Voraussetzung dafür: Erdgas muss dort, wo es gebraucht wird, bequem zur Verfügung stehen.
Eine Forderung, die sich mit Unterputz- oder Aufputz-Gassteckdosen jetzt völlig problemlos und für den Endkunden besonders komfortabel erfüllen lässt Die für das Leitungsnetz notwendige Technik ist mit dem Pressverbindungssystem Profipress G von Viega bereits am Markt eingeführt. Vom einfach montierbaren Kugelhahn oder thermischer Absperreinrichtung bis hin zu Verschraubungen und Zähler-Anschluss mit integriertem Gasströmungswächter umfasst das System alle notwendigen Komponenten. Eigenheimzulage beim Kauf durch Angehörige
Wer eine Wohnung von einem Angehörigen kauft und den Preis nicht am eigentlich vereinbarten Tag zahlt, muss damit rechnen, keine Eigenheimzulage zu erhalten. So entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 1 K 956/03 EZ).
Wie Wüstenrot mitteilt, wurde im Urteilsfall nachträglich vereinbart, den Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis in ein 20 Jahre lang zu tilgendes zinsloses Darlehen umzuwandeln. Nach Auffassung des Gerichts muss ein Vertrag unter Angehörigen zu seiner steuerlichen Anerkennung inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen und auch wie vereinbart vollzogen werden.
Die Zahlung des Kaufpreises sei nicht, wie im Kaufvertrag vereinbart, in vollem Umfang erfolgt. Durch die zinslose Stundung und Tilgung liege der Wert der Gegenleistung erheblich unter dem vereinbarten Kaufpreis. Durch die Zinslosigkeit müsse nämlich eine Abzinsung vorgenommen werden, die den Kapitalwert der Darlehensforderung beträchtlich abwerte. Der Kläger habe somit gegenüber seinen Angehörigen nicht die vereinbarte Gegenleistung erbracht. Der Kaufvertrag sei daher nicht wie unter fremden Dritten vollzogen worden.