Neuburg – StMGP verlängert erforderliche Dauer der Inzidenzunterschreitung von fünf auf acht TageDas bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat am späten Freitagabend, 7. Mai 2021, eine kurzfristige Änderung der Maßgaben nach der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bekannt gegeben. Damit können die Öffnungsschritte, die im Landkreis am heutigen Tage verfügt werden sollten und die ab Montag gegolten hätten, vorerst nicht umgesetzt werden.
Um beispielsweise die Außengastronomie sowie Theater und Kinos wieder öffnen zu können und den kontaktfreien Sport im Innenbereich zu ermöglichen, ist die Frist für die Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz kurzfristig verlängert worden. Noch bis Freitagnachmittag galt die Vorgabe, dass die Inzidenz fünf Tage in Folge unter der Marke von 100 bleiben muss, um weitere Öffnungen in Einvernehmen mit dem StMGP zu verfügen. Nun hat das StMGP mit einem Schreiben vom späten Freitagabend an die Kreisverwaltungsbehörden bekannt gegeben, dass für weitere Öffnungsschritte ein „stabiles Infektionsgeschehen“ nur dann angenommen werden kann, wenn die 100er Marke acht Tage infolge unterschritten wird.
Der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen hat mit dem heutigen Samstag die 7-Tage-Inzidenz bereits für fünf Tage in Folge unterschritten (von Dienstag, 4.05. bis Samstag, 8.05.). Da dies aufgrund der rückläufigen Infektionszahlen absehbar war, wurde bereits vor dem Wochenende ein Entwurf für die weiteren Öffnungsschritte bei den übergeordneten Behörden zur Freigabe eingereicht. Dieser Entwurf muss nun, ebenso wie die Öffnungsschritte, vorerst zurückgestellt werden.
„Diese Änderung kommt für uns überraschend, erklärt aber zumindest, warum wir vom Ministerium seit Donnerstag keine Rückmeldung auf unsere Bitte um Freigabe erhalten haben. Wären wir informiert worden, dass sich so etwas abzeichnet, hätten wir nicht dermaßen mit Hochdruck die Öffnungsschritte vorbereitet. Und den Betrieben wird es nicht anders ergehen“, ärgert sich Landrat Peter von der Grün. „Ich hätte den Gastronomen, den Bürgern und allen anderen Betroffenen dieses Stück Normalität ab Montag gegönnt. Aber unabhängig davon, was man von weiteren Öffnungsschritten halten mag – diese ständigen, kurzfristigen Änderungen der Maßgaben sind unsäglich. Hier wurden, quasi durch die Hintertür, nun schon zum zweiten Mal in dieser Woche die Spielregeln zur Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kurzfristig geändert. Und die Information kommt dann so spät, dass wir unsere liebe Not haben, sie rechtzeitig weiterzugeben.“
Nach den neuen Vorgaben kann der Landkreis frühestens am Dienstag, 11. Mai 2021, das Einvernehmen des StMGP einholen und eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Die weiteren Öffnungen wären dann frühestens ab Donnerstag, 13. Mai 2021 möglich. – Sabine Gooss, Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Im Landkreis treten ab Montag, 10. Mai, Lockerungen in Kraft
Ab Montag, 10. Mai 2021, gelten im Landkreis Neubug-Schrobenhausen neue Regelungen. Da die 7-Tage-Inzidenz (RKI) an fünf aufeinander folgenden Tagen (04.05.2021 bis einschließlich 08.05.2021*) den Wert von 100 unterschritten hat, gibt es in folgenden Bereichen Lockerungen:
Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte:
Erlaubt sind Treffen mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Geimpfte und Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen und bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer außer Betracht.**
Ausgangssperre:
Die nächtliche Ausgangssperre ist aufgehoben.
Einzelhandel:
Der Einzelhandel im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen kann für die Kunden nach Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung für einen fest begrenzten Zeitraum öffnen (Click & Meet). Ein Testnachweis ist nicht notwendig.
Wie bisher bleiben folgende Ladengeschäfte geöffnet:
– der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Versicherungsbüros, Tierbedarf und Futtermittel und sowie der Großhandel
Handwerksbetriebe und körperferne Dienstleistungen:
Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.
Körpernahe Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen können nach vorheriger Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung angeboten werden.
Sport:
Es ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und den Angehörigen eines weiteren Hausstands – max. fünf Personen – (Kinder unter 14 nicht mitgerechnet) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die genannten Zwecke zulässig.
Gastronomie:
Erlaubt sind das Abholen und Ausliefern von Speisen und Getränken.
Kulturstätten & Freizeiteinrichtungen:
Bibliotheken und Archive dürfen weiterhin wie bisher öffnen.
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung und Erfassung der Kontaktdaten öffnen.
Schulen:
a) Unterrichtsbetrieb an Grundschulen:
– Ab Montag, 10. Mai gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz
von 50 bis 165: Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen
b) Unterrichtsbetrieb an Förderschulen:
– Ab Montag, 10. Mai gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz
ab 50 bis 100: Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen einschließlich der SVE
c) Unterrichtsbetrieb an allen weiterführenden Schulen:
– Ab Montag, 10. Mai gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz
unter 100: Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand
Die Schulen für Kranke erteilen in Übereinstimmung mit den Hygieneschutzvorschriften der Kliniken Unterricht bzw. bieten eine Notbetreuung an. Die Schulvorbereitenden Einrichtungen öffnen im Gleichklang mit vorschulischen Kindertagesstätten und den vorschulischen Heilpädagogischen Tagesstätten.
An allen Schularten gilt: Schülerinnen und Schüler dürfen nur am Präsenzunterricht bzw. an den Präsenzphasen des Wechselunterrichts teilnehmen, wenn sie einen negativen Coronatest vorweisen können.
Tagesbetreuungsangebote:
Die Betreuungsangebote können nur öffnen, wenn die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Hundeschulen:
Hundeschulen sind bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 wieder zugelassen.
Ab wann gelten die inzidenzabhängigen Regelungen?
Überschreitet an
– drei aufeinander folgenden Tagen
die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort für diesen Bereich geltenden Maßnahmen
– ab dem übernächsten darauf folgenden Tag
in Kraft.
Unterschreitet an
– fünf aufeinander folgenden Tagen
die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten die dort geltenden Maßnahmen
– ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
*Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen:
– 4. Mai 2021: 98,7
– 5. Mai 2021: 87,4
– 6. Mai 2021: 86,3
– 7. Mai 2021: 81,2
– 8. Mai 2021: 91,5
**Vollständig geimpfte Personen (ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung) und von einer COVID-19-Erkrankung Genesene werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt.
Als genesen gilt, wer
– über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt,
– bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und
– die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.