Di. Mrz 19th, 2024

Heidelberg – Etwa fünf bis zehn Prozent aller Krebserkrankungen sind auf erbliche genetische Veränderungen zurückzuführen. Mithilfe prädiktiver Gentests kann bei begründetem Verdacht auf eine familiäre Häufung bestimmter Tumorleiden das erblich bedingte Krebsrisiko ermittelt werden. Im Zusammenhang mit diesen Tests kommt oft die Frage auf: Muss ich das Ergebnis meiner Versicherung mitteilen? Können mir Versicherungen aufgrund des Ergebnisses gekündigt werden? Dann ist es gut zu wissen, dass diese Punkte durch das Versicherungsvertragsgesetz und das Gendiagnostikgesetz geregelt sind. Der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums erläutert die gesetzlichen Bestimmungen.

Prädiktive Gentests können eine erbliche Veranlagung für Krebserkrankungen ermitteln. Gründe, einen solchen Gentest durchführen zu lassen, sind beispielsweise familiär gehäuft auftretende Krebserkrankungen, etwa Brust-, Darm- oder Eierstockkrebs. Oder eine nachgewiesene erblich bedingte Genveränderung bei einem an Krebs erkrankten Angehörigen. Beim Nachweis eines erblich bedingten Krebsrisikos werden den Betroffenen intensivierte Früherkennung und vorbeugende Maßnahmen empfohlen, über die Ärzte persönlich beraten. Ratsuchende haben aber oft auch Sorge, dass sie bei Nachweis eines erblichen Krebsrisikos keine Lebensversicherung mehr abschließen können oder dass ihre Krankenkasse ihnen kündigt

Beim Krebsinformationsdienst beantworten Ärztinnen und Ärzte alle Fragen zum Thema Krebs, auch zum erblich bedingten Krebsrisiko und zu sozialrechtlichen Fragen. Sie sind täglich von 8 bis 20 Uhr unter 0800-420 30 40 oder unter krebsinformationsdienst@dkfz.de zu erreichen und informieren wissenschaftlich fundiert, verständlich und kostenlos.

Private Versicherungsunternehmen dürfen prädiktive Gentests nicht verlangen
Beim Abschluss eines Versicherungsvertrags wollen private Versicherungen wissen, welches Risiko sie im Einzelfall tragen. Deshalb müssen Fragen zu bestehenden oder vergangenen Erkrankungen laut Versicherungsvertragsgesetz vom Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantwortet werden. Allerdings: Prädiktive Gentests verlangen dürfen Versicherungsunternehmen nicht. Dies ist durch das Gendiagnostikgesetz geregelt.

Auskunftspflicht zu den Testergebnissen: Eher selten
Wird ein Gentest nach Vertragsabschluss durchgeführt, muss das Ergebnis dem privaten Versicherungsunternehmen nicht mitgeteilt werden. Wenn das Ergebnis eines Gentests bei Abschluss eines privaten Versicherungsvertrags bereits vorliegt, gilt: Wird im Versicherungsfall eine Leistung von mehr als 300.000 EUR oder eine Jahresrente von mehr als 30.000 EUR vereinbart, müssen Betroffene auf Nachfrage des Unternehmens das Ergebnis mitteilen. Das trifft bei privaten Lebens-, Pflegerenten-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen zu. Bei privaten Krankenversicherungen ist die Frage nach Gentests unabhängig von der Versicherungssumme aber immer verboten. Gesetzlich Versicherte müssen sich keine Gedanken machen. Denn bei den sogenannten Sozialversicherungen, wie den gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherungen, finden keine Gesundheitsprüfungen statt. Deshalb ist das Ergebnis eines Gentests für gesetzliche Versicherungen immer ohne Bedeutung.

Recht auf Nichtwissen
Gut zu wissen: Niemand ist verpflichtet, einen prädiktiven Gentest durchführen zu lassen. Denn im medizinischen Bereich stellt das „Recht auf Nichtwissen“ sicher, dass jeder selbst entscheiden kann, ob er etwas über sein Risiko, beispielsweise an Krebs zu erkranken, erfahren möchte oder nicht. – Dr. Sibylle Kohlstädt, Deutsches Krebsforschungszentrum

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