Sa. Apr 20th, 2024

Mängel am Urlaubsort müssen sofort reklamiert und deren Abhilfe verlangt werden.

Nur dann können Reisende Ersatz verlangen. Darauf wies heute das Verbraucherschutzministerium vor Beginn der Sommerferien in Bayern hin. Erster Ansprechpartner bei pauschal gebuchten Reisen ist der Veranstalter, d.h. die Reiseleitung vor Ort.

Ist keine vorhanden oder wurde der Urlaub individuell gebucht, darf man sich beispielsweise bei Mängeln im Zimmer direkt an das Hotel wenden. Dem Reiseveranstalter oder Hotel muss dann eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die Mängel zu beheben. Am besten ist es, eine Mängelliste vom Reiseleiter unterschreiben zu lassen und Beweisfotos zu machen oder Zeugen zu suchen. Ansprüche können dann zuhause leichter durchgesetzt werden. Der Veranstalter kann den Mangel beseitigen oder ein Ersatzangebot unterbreiten. Das Angebot muss nur dann akzeptiert werden, wenn es der gebuchten Reiseleistung entspricht oder besser ist. Wird das Angebot angenommen oder der Mangel beseitigt, kann keine Minderung des Reisepreises mehr verlangt werden.

Stellt der Veranstalter den Mangel nicht ab, müssen zuhause die Ansprüche rasch geltend gemacht werden – die Frist hierfür beträgt gerade mal einen Monat nach vertraglichem Urlaubsende.

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