Di. Apr 23rd, 2024

Darmstadt: Wenn sich Beschäftigte am Arbeitsplatz beim Gang zu einem Getränkeautomaten verletzen, ist das ein Arbeitsunfall.
Das Hessische Landessozialgericht entschied jetzt, das „Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen“, sei grundsätzlich versichert. Geklagt hatte eine bei einem Finanzamt tätige Verwaltungsangestellte. Die 57-Jährige war auf einem nassen Fußboden ausgerutscht, als sie sich einen Kaffee holen wollte, und hatte dabei einen Lendenwirbelbruch erlitten. Die zuständige Unfallkasse wollte die Verletzung nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Zur Begründung hieß es, der Versicherungsschutz ende mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Das Landessozialgericht folgte jedoch der Klägerin. – BR

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