Mi. Apr 24th, 2024

Lange haben die Juristen auf die Unterhaltsreform warten müssen. Als sie dachten, es sei endlich so weit, knallte wie ein Paukenschlag die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazwischen.

Die Mütter von nichtehelichen Kindern, kritisierte es, dürfen gegenüber verheirateten Müttern nicht benachteiligt werden. Die Politiker machten lange Gesichter und verschoben die Reform. Aber nun wird es doch ernst. Das Unterhaltsrecht ist seit dem ersten Januar 2008 geändert. So gilt jetzt eine andere Rangfolge der Unterhaltsberechtigten als bisher. Zwar wirkt sich das nur im so genannten Mangelfall aus. Den aber gibt es ziemlich oft. Geld verdient sich nicht mehr so leicht. Nach einer Scheidung fehlt es hinten und vorne.

An erster Stelle des Unterhaltsrechts stehen künftig die minderjährigen Kinder und danach die Elter-teile, die ein Kind betreuen und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Es sind aber nicht etwa die unverheirateten Mütter den verheirateten Müttern angepasst worden, sondern genau umgekehrt. Das entspricht dem gewandelten Bild der Familie. Viele Mütter nehmen die Erwerbstätigkeit spätestens nach der Elternzeit wieder auf. Der Betreuungsunterhalt wird daher in der Regel nur noch auf die Dauer von drei Jahren gewährt.

Im Einzelfall werden Verlängerungen und örtliche Betreuungsmöglichkeiten zu überlegen sein. Verstärkt betont wird nun die nacheheliche Eigenverantwortung. Zeitliche Befristungen oder Begrenzungen der Höhe nach werden eher zulässig sein als bisher. Der in der Ehe erreichte Lebensstandard wird nur noch einer von mehreren Maßstäben sein. Zur Verhinderung voreiligen Handelns verlangt ein vertraglicher Unterhaltsverzicht künftig eine umfassende Aufklärung und vor der Scheidung eine notarielle Protokollierung.

Auch die Düsseldorfer Tabelle ist neu. Die Einkommensgruppen sind weiter gefasst als bisher und haben jetzt 10 statt wie bisher 13 Unterteilungen. Das Kindergeld ist angerechnet, was sich wiederum auf den Ehegattenunterhalt auswirken kann. Ein Absinken des Kindesunterhaltes wurde durch eine Verordnung verhindert.

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