Do. Apr 25th, 2024

Ansbach: Die Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion auf drei Monate ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Ansbach in der jetzigen Form nicht zulässig. Das Gericht gab damit den Eilanträgen von zwei Klägern statt.
Wie ein Sprecher des Gerichts mitteilte, hätten die Richter Zweifel daran, dass die Neuregelung verfassungskonform sei. Konkret kritisierten sie, dass die neue Verordnung keinen bestimmten Zeitrahmen mehr benennt, sondern nur auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts verweist. Dadurch würde der Gesetzgeber die Regelung unzulässiger Weise einer behördlichen Institution überlassen, so der Sprecher. Für die Antragsteller gilt nun weiterhin der alte Genesenenstatus von sechs Monaten. Der Beschluss gilt nur für die beiden Kläger. – BR

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