Nach geltendem Satzungsrecht der Stadt Rain haben die Straßenanlieger die Pflicht, auf den Gehwegen vor ihren Grundstücken die erforderlichen Winterdienstarbeiten (Räumen und Streuen bei Schneefall und Eisbildung) durchzuführen.
Wo kein Gehweg vorhanden ist, ist ein entsprechender Teil der Straße von ca. 1,5 m Breite für den Fußgängerverkehr freizuhalten. Die Räum- und Streupflicht gilt wochentags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr. Der Grundstückseigentümer macht sich mitunter schadenersatzpflichtig, wenn sich ein Passant aufgrund der Eisglätte verletzt. – Felix Dallmaier, Stadt Rain