Mi. Dez 4th, 2024

Neue Gesetze, Regelungen und Vorschriften in 2005

Verjährung durch Schuldrechtsmodernisierung

Wie jedes Jahr verjähren zum Jahresende zahlreiche Forderungen. Das heißt ein bestehender Rechtsanspruch kann danach nicht mehr durchgesetzt werden. Zum bevorstehenden Jahreswechsel drohen besonders viele Ansprüche zu verjähren, da als Folge der BGB-Reform vor drei Jahren die Verjährungsfristen zum Teil deutlich verkürzt wurden. So greift zum 31. Dezember2004 die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Entstehung und Kenntnis des Anspruchs – zuvor galten 30 Jahre. Betroffen sind somit vor allem Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten der BGB-Reform am 1. Januar2002. Dies betrifft sowohl Vertrags-Erfüllungsansprüche, als auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie etwa der inkorrekten Umrechnung von D-Mark in Euro oder Forderungen von Kreditnehmern aufgrund nicht ordnungsgemäßer Zinsanpassung von DDR-Altkrediten.

Vor einer Verjährung können sich Gläubiger nur schützen, wenn sie noch bis Jahresende handeln. Ist eine Einigung mit dem Vertragspartner vor Ablauf der Frist nicht mehr möglich, genügt ein Nachweis über die Verhandlung oder die Einschaltung einer anerkannten Schlichtungsstelle zur Beilegung des Rechtsstreits. Als letztes Mittel bleibt, den Anspruch noch vor Jahresende über ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage geltend zu machen.

Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
Seit dem 08. Dezember2 2004 haben Firmen, die Finanzdienstleistungen beispielsweise über das Internet oder das Telefon abwickeln, erweiterte Informationspflichten. So muss der Anbieter relevante Informationen vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen. Sollte dies technisch nicht möglich, muss er dies unverzüglich danach tun. Zudem darf der Verbraucher die Vertragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit während der Vertragslaufzeit als Urkunde vom Anbieter verlangen.

Darüber hinaus verbessern sich auch die Widerrufsrechte beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, also beim Verkauf etwa über Telefon oder Internet. Wie sonstige Waren können künftig auch Finanzdienstleistungen innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Widerrufsbelehrung widerrufen werden. Hat der Verbraucher nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, bleibt sein Widerrufsrecht auf unbegrenzte Zeit bestehen. Allerdings gibt es einige Einschränkungen. Erklären beide Seiten den Vertrag für erfüllt, gibt es keine Widerrufsmöglichkeit mehr. Auch bei Geschäften mit Aktien, Fondsanteilen und anderen Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten gilt das neue Widerrufsrecht nicht.

Rücksendekosten im Versandhandel
Verbunden mit den Neuerungen zum Fernabsatz (Bestellungen per Post, E-Mail, Internet, Telefon und Telefax) ist auch die seit dem 08. Dezember2004 gültige Neuregelung zur Übernahme der Rücksendekosten. Neuerdings gilt, dass Händler die Kosten für Porto und Verpackung der Rücksendung von Waren auch oberhalb eines Bestellwertes von 40 Euro auf die Verbraucher abwälzen können. Voraussetzung dafür ist, dass die Ware weder voll bezahlt noch angezahlt wurde. Bezahlt der Verbraucher also einen Teil des Kaufpreises vor der Rücksendung, zum Beispiel per Nachnahme, kann er die Sache auch künftig kostenlos zurücksenden.

Unterhalb der 40-Euro-Grenze müssen Verbraucher – wie schon in der Vergangenheit – auch bei sofortiger Bezahlung damit rechnen, dass sie die Kosten für die Rücksendung zu tragen haben. Allerdings wurde die 40-Euro-Grenze neu definiert. Während bislang galt, dass ab einem Warenbestellwert von insgesamt 40 Euro pro Bestellung auch einzelne Artikel kostenfrei zurückgesandt werden konnten, kommt es künftig nur noch auf den Kaufpreis des einzelnen Artikels an.

Mastercard – Kreditkarteneinsatz kann Zusatzkosten verursachen
Mit Wirkung zum 1. Januar2005 erlaubt das Unternehmen Mastercard dem Handel, die durch den Einsatz von Kreditkarten entstehenden Zusatzkosten an die Kunden weiterzureichen. Bis dato war dies untersagt. Daher kann es Verbrauchern passieren, dass sie beispielsweise bei der Bezahlung des Hotelzimmers oder Mietwagens mit einer Mastercard künftig einen Aufschlag bezahlen müssen. Alle anderen Kreditkartenunternehmen verbieten nach wie vor die Weitergabe der Kosten an die Kunden.

Rentenbesteuerung – Das neue Alterseinkünftegesetz
Am 1. Januar 2005 tritt das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Das bedeutet den Einstieg in die „nachgelagerte“ Besteuerung bei der Altersvorsorge. Es gilt der Grundsatz: Diejenigen Teile des Arbeitseinkommens, die als Beiträge in die gesetzliche Rente oder ein mit ihr vergleichbares privates Altersvorsorgeprodukt („Rürup-Rente“) fließen, bleiben einkommensteuerfrei. Dafür greift der Fiskus jedoch im Rentenalter zu und besteuert die zufließenden Renten als Einkommen.

Besteuerung der Renten
Da der Staat eine Sofortumstellung der Rentenbesteuerung vom vorgelagerten auf ein nachgelagertes System zum 1. Januar 2005 finanziell nicht verkraftet hätte, werden die Renten aus der gesetzlichen und der „Rürup-Rente“ nach und nach immer stärker versteuert. Wer 2005 in Rente geht, bei dem werden 50 Prozent der Rente als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet. Dieser Steuersatz gilt auch in den Folgejahren bis zum Lebensende. Geht jemand jedoch erst 2006 in Rente, dann werden 52 Prozent der Rente als Einkommen in die Besteuerung einbezogen – ebenso bis zum Lebensende. Bei einem erstmaligen Rentenbezug im Jahre 2007 sind es 54 Prozent . Auf diese Weise steigt der als Einkommen betrachtete Prozentsatz der Rente Jahr für Jahr um zwei Prozentpunktean; ab 2020 jedoch nur noch um einen Prozentpunkt pro Jahr.

Diese Umstellung ist weniger gravierend, als es auf den ersten Blick scheint. Eine Reihe von Freibeträgen sorgen dafür, dass ein nicht unerheblicher Teil der Renten von der Besteuerung freigestellt bleibt.

Absetzbarkeit von Beiträgen
Wer als Lediger 2005 Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, kann sämtliche Beiträge (auch den Arbeitgeberanteil) bis zur Grenze von 20.000 Euro jährlich zu 60 Prozent als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend machen: maximal 12.000 Euro. Bei Arbeitnehmern wird zuvor noch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (9,55 Prozent vom sozialversicherungspflichtigen Bruttojahresentgelt) abgezogen.

Beispiel: Ein Lediger hat nächstes Jahr 30.000 Euro Bruttogehalt und zahlt 19,1 Prozent davon (5.730 Euro) als Gesamtbeitragsaufwand zur gesetzlichen Rentenversicherung. 60 Prozent davon sind 3.438 Euro. Zieht man hiervon den Arbeitgeberanteil (9,55 Prozent auf die 30.000 Euro = 2.865 Euro) ab, dann bleiben 573 Euro als absetzbarer Aufwand. Zusätzlich prüft das Finanzamt Jahr für Jahr, ob die alte Regelung zum Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger gewesen wäre und wendet die günstigere Regelung an (so genannte „Günstigerprüfung“).

Von 60 Prozent im Jahr 2005 klettert der Prozentsatz jährlich um zwei Prozent, bis er im Jahre 2025 hundert Prozent beträgt. Erst dann können sämtliche Beiträge abzüglich eventueller Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Die nachgelagerte Besteuerung gilt künftig nicht nur für die gesetzliche Rente, sondern auch für andere Formen der Altersvorsorge, wie die landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungseinrichtungen und die sogenannte Rürup-Rente. Bei letzterer handelt es sich um eine private Rentenversicherung, die der gesetzlichen Rentenversicherung nachempfunden ist. Sie ist nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Rentenzahlungen dürfen erst ab dem 60. Lebensjahr erfolgen, es sei denn, der Vertrag hat eine Anspardauer von mindestens zwölf Jahren und leistet nicht nur eine Rente, sondern sieht im Fall der Erwerbsminderung oder bei Tod Leistungen an den Ehegatten oder ein Kind vor.

Für alle anderen Arten von Vorsorgeaufwendungen (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Risikolebensversicherungen ohne Kapitalauszahlung) können Selbständige bis zu 2.400 Euro pro Kalenderjahr absetzen; Beamte oder Arbeitnehmer bis maximal 1.500 Euro. Auch hier findet wieder eine „Günstigerprüfung“ statt.
Besteuerung von Kapital-Lebensversicherungen oder Rentenpolicen
Bei allen ab Januar 2005 geschlossenen Kapital-Lebensversicherungen oder Rentenpolicen mit Kapitalwahlrecht werden die Kapitalerträge besteuert. Die Hälfte davon wird besteuert, wenn der Vertrag bereits mindestens zwölf Jahre läuft und die einmalige Kapitalauszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Um die Steuer zu ermitteln, werden am Ende der Laufzeit die vom Versicherten gezahlten Beiträge vom Auszahlungsbetrag abgezogen. Von der Differenz muss der Kunde die Hälfte mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Treffen die genannten Kriterien nicht zu, werden die Policen vollständig versteuert.
Änderungen der betrieblichen Altersvorsorge-Förderung
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wird die Direktversicherung künftig steuerlich mit den Pensionskassen und Pensionsfonds gleichgestellt. Es gilt somit auch hier die Steuerfreiheit der Beiträge. Aufgrund des Wegfalls der Pauschalbesteuerung wird der steuerfreie Höchstbetrag künftig um 1.800 Euro aufgestockt. Positiv ist auch, dass Beschäftigte künftig das aufgebaute Betriebsrentenkapital im Falle eines Arbeitswechsels zum neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungseinrichtung mitnehmen können. In Fällen, in denen die Abschluss- und Vertriebskosten am Anfang der Vertragslaufzeit erhoben wurden, wird die verbesserte „Portabilität“ jedoch zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

Änderungen bei der Riester-Rente
Das Antragsverfahren der Riester-Rente wird durch einen Dauerzulagenantrag vereinfacht. Das heißt, künftig muss nicht mehr jedes Jahr, sondern nur noch einmalig ein Antrag auf Altersvorsorgezulage gestellt werden. Das vereinfachte Verfahren gilt rückwirkend für das Beitragsjahr 2003. Den Dauerzulagenantrag muss der Riester-Sparer bei seinem Anbieter (Bank, Versicherer, Kapitalanlagegesellschaft) stellen. Es besteht danach lediglich die Verpflichtung, entscheidende Änderungen mitzuteilen.

Zudem müssen die Anbieter von Riester-Produkten zur Verbesserung der Vergleichbarkeit unterschiedlicher Produktangebote – insbesondere hinsichtlich der Kostenstruktur – künftig eine Art Modellrechnung ausweisen. Neu ist auch die Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase 30 Prozent des Kapitals in einem Betrag auszuzahlen.

Eine deutliche Verschlechterung für Verbraucher gibt es hingegen bei der Einrechnung der Provisionen. So dürfen ab 2005 die Anbieter die Abschluss- und Vertriebskosten nur auf die ersten fünf Jahre der Vertragsdauer verteilen, nicht wie bisher über zehn Jahre. Dadurch wird eine wichtige verbraucherpolitische Errungenschaft gekippt, die es den Riester-Sparern bislang ermöglicht hat, den Vertrag frühzeitig kostengünstig zu wechseln.

Vermögensanrechnung bei Hartz IV
Bei der Frage der Gewährung von Arbeitslosengeld steht jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem Partner in Abhängigkeit vom Lebensalter ein geschützter Grundfreibetrag zu. Für Personen, die nach dem 1. Januar 1948 geboren sind, beträgt dieser 200 Euro je Lebensjahr – mindestens 4.100 und maximal 13.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2005 wird mit Einführung des Arbeitslosengeldes II neben dem Grundfreibetrag ein neuer zusätzlicher Freibetrag in gleicher Höhe eingeführt. Voraussetzung ist, dass dieses Geld der Altersvorsorge dient. Somit gilt künftig unter bestimmten Umständen ein maximaler Grundfreibetrag von 400 Euro je Lebensjahr. Für Personen, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, gilt ein Grundfreibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr.

Bei der Verwertbarkeit von Altersvorsorgevermögen sind künftig neben Riester- und Betriebsrentenauch die neuen Rürup-Renten von der Verwertbarkeit ausgeschlossen. Voraussetzung bei allen drei Rentenarten ist aber, dass sie nicht vorzeitig ausgezahlt werden.

Besserer Schutz für Versicherte nach Insolvenzen
Durch die bereits seit Neuregelung der Versicherungsaufsicht, die bereits im Dezember 2004 in Kraft getreten ist, werden Kunden deutscher Lebens- und Krankenversicherungen besser vor der Insolvenz ihres Versicherungsunternehmens geschützt. Die betroffenen Verträge werden auf Anordnung der Aufsichtsbehörde von einem Sicherungsfonds übernommen, der die Weiterführung der Verträge garantiert. Zudem werden künftig auch Rückversicherer eine Zulassung brauchen. Voraussetzung der Zulassung ist eine Mindestausstattung mit Eigenmitteln sowohl bei der Erlaubniserteilung als auch während des laufenden Geschäftsbetriebs.

Steuerreform
Am 1.1.2005 tritt die dritte und letzte Stufe der Steuerreform in Kraft. Der Eingangssteuersatz wird von 16 Prozent auf 15 Prozent und der Spitzensteuersatz von 45 Prozent auf 42 Prozent gesenkt.
Kinderlosen-Zuschlag bei Pflegeversicherung
Ab 1. Januar 2005 müssen kinderlose Versicherte einen Zuschlag von 0,25 Prozent zur Pflegeversicherung zahlen. Ausgenommen hiervon sind Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, also älter als 65 Jahre sind. Ausgenommen vom Zuschlag sind zudem auch Zivil- und Wehrdienstleistende und Arbeitslosengeld-Empfänger. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2005 geboren wurden, kann der Nachweis rückwirkend bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden.

In der sozialen Pflegeversicherung für Landwirte gelten besondere Regeln der Beitragsbemessung. Hier wird ein dem Beitragssatz der Pflegeversicherung entsprechender Zuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag erhoben.
Gesundheitsreform trifft Zahnersatz
Bereits im Jahr 2004 traten für Versicherte und Patienten wesentliche Änderungen der Gesundheitsreform – etwa Praxisgebühr, neue Zuzahlungen bei Brillen und Arzneimitteln oder Bonusmodelle – in Kraft. In diesem Jahr werden die gesetzlichen Neuregelungen zur Finanzierung des Zahnersatzes und des Krankengeldes wirksam.

So müssen die Versicherten ab dem 1. Juli 2005 zusätzlich 0,9 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens (ohne Arbeitgeberanteil) zahlen. Der paritätisch finanzierte Krankenkassenbeitrag soll entsprechend um die Hälfte, also 0,45 Prozent gesenkt werden. Nach den Ankündigungen einiger Krankenkassen ist jedoch äußerst fraglich, ob es dazu kommen wir.

Zudem ändert sich ab 1. Januar 2005 auch die Erstattung des Zahnersatzes durch die Krankenkassen grundlegend. Während bislang ein prozentualer Zuschuss von bis zu 65 Prozent gewährt wurde, zahlt die Kasse ab 2005 einen Festbetrag, der sich am jeweiligen Befund orientiert. Das kann für einzelne Versicherten günstiger, für andere teurer werden. So gibt es insgesamt rund 50 verschiedenen Festzuschüsse, die – wie zuvor die prozentuale Erstattung – nur einen Teil der Kosten abdecken (in Abhängigkeit vom Bonusheft zwischen 50 und 65 Prozent). Alle über diese Regelversorgung hinausgehenden Leistungen kann der Zahnarzt privat abrechnen. Ein Angebotsvergleich kann für Versicherte daher durchaus lohnend sein.

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Verpackungen
Zum 1. Januar tritt die EU-Verordnung zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln in Kraft. Demnach müssen alle Lebens- und Futtermittel, sowie deren Verpackungen über alle Stufen der Produktion vom „Feld bis zum Teller“ rückverfolgbar sein. Jeder in der Produktionskette muss also wissen und belegen können , woher die Produkte kommen und wohin sie gegangen sind. Die Auflagen zur Kennzeichnung und Etikettierung des Produktes sind in spezifischen Kennzeichnungsvorschriften definiert. Für Verbraucher wird sich auf dem Etikett daher nicht viel ändern. Jedoch soll die Rückverfolgbarkeit das Vertrauen der Verbraucherstärken und den Behörden ein schnelles Eingreifen ermöglichen, um beispielsweise schnelle Rückrufaktionen vornehmen zu können.

Neues Gentechnikgesetz schützt gentechnikfreien Anbau
Am 1. Januar 2005 tritt das neue Gentechnik-Gesetz in Kraft. Es soll die konventionelle gentechnikfreie und die ökologische Landwirtschaft vor Verunreinigungen durch gentechnisch veränderte Organismen schützen. Für Landwirte soll damit mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Allgemeine Informationen über die Anbauflächen von gentechnisch veränderten Pflanzen (Standortregister) erhält der Verbraucher künftig über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), das allgemein zugängliche Daten via Internet öffentlich machen muss.

Warnhinweise auf Alkopops-Verpackungen
Zum 31. Dezember 2004 läuft eine Übergangsregelung zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums (AlkopopStG) aus. Danach müssen ab dem 1. Januar alle Getränkeverpackungen alkoholischer Mischgetränke (Alkopops) den Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ tragen. Alkopops ohne Warnhinweis dürfen nicht mehr verkauft werden.

Keine Beschränkungen für importierte Textilien
Der 1. Januar 2005 ist ein entscheidendes Datum für die internationale Textilwirtschaft. Bislang galten Sonderabkommen, die die Festsetzung von Mengenbeschränkungen für die Einfuhr von Textilien ermöglichten. Mit dem Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung (ÜTB) vom 1. Januar 1995 wurde der Textil- und Bekleidungssektor schrittweise in die geltenden Vorschriften des GATT/WTO einbezogen. So werden zum 31. Dezember 2004 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für Textilien vollständig abgebaut.

Ende des Dosenpfand-Chaos in Sicht
Wenn die Blockadepolitik des Handels nicht noch weitere Blüten treibt, ist eine Ende des Dosenpfand-Chaos in Sicht. So soll nach einer Entscheidung des Bundesrates und laut dem neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung im Frühjahr 2005 (voraussichtlich Mai) ein einheitliches Dosenpfand von 25 Cent auf Erfrischungsgetränke, Bier und Mineralwässer eingeführt werden. Fruchtsäfte, Wein und Milch bleiben pfandfrei. Pfandfrei bleiben auch als ökologisch vorteilhaft eingestufte Einwegverpackungen, etwa Kartonverpackungen und Schlauchbeutel. In einer zweiten und abschließenden Runde werden dann ab Frühjahr 2006 auch Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure, wie Eistee und Energydrinks sowie Alkopops pfandpflichtig. Dann werden auch die sogenannten „Insellösungen“ abgeschafft. Das bedeutet eine allgemeine Rücknahmepflicht. Wer selbst Einwegverpackungen verkauft, muss auch entsprechende Verpackungen anderer Hersteller zurücknehmen.

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