Neuburg – Ab Freitag, 26.03.2021 gelten im Landkreis neue Regelungen
Seit Montag, 8. März 2021, sind Öffnungen an die 7-Tage-Inzidenz, die das Robert-Koch-Institut veröffentlicht, gebunden. Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen hat die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten:
22.03.2021: 108,9
23.03.2021: 105,9
24.03.2021: 106,9
(Quelle: Robert Koch-Institut – RKI, http://corona.rki.de, jeweils tagesaktueller Abruf)
Damit ist der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen mit einer Inzidenz von über 100 eingestuft. Nach den Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten deshalb für den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen ab Freitag, 26.03.2021, 0 Uhr folgende Regelungen:
Ausgangssperre:
Von 22 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt.
Ausnahmen gelten, in begründeten Fällen. Diese können sein:
– medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen
– Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke
– Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
– unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
– Begleitung Sterbender
– Handlungen zur Versorgung von Tieren
Private Zusammenkünfte:
Private Treffen sind erlaubt für Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
– Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV).
– Das Abholen bestellter Waren in Ladengeschäften ist möglich. (Click and Collect).
– Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel (§ 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV).
– Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist der Verkauf von Lebensmitteln, Pflanzen und Blumen.
Kulturstätten
Kulturstätten wie Museen, Ausstellungen und Schlösser bleiben geschlossen.
Außerschulische Bildung, Musikschulen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in Präsenzform sind untersagt
Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.
Sport
Kontaktfreier Sport im Freien ist erlaubt für Angehörige des eigenen Hausstandes sowie mit zusätzlich einer weiteren Person. Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
Für die Schulen und Kindertagesbetreuungen im Landkreis gelten Stichtags-Regelungen, die an die 7-Tage-Inzidenz jeweils am Freitag gekoppelt sind. – Sabine Gooss, Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen