Do. Dez 5th, 2024

Goslar – Auch 2023 kommen wieder neue Vorschriften auf Autofahrer zu. Dabei handelt es sich zum Teil um „Ausläufer“ von neuen Regeln aus dem Vorjahr, bei denen jetzt die Übergangsfristen ausgelaufen sind. Die wichtigsten Veränderungen im neuen Jahr betreffen Elektro-Kaufprämie, Führerschein, Kfz-Versicherung, Verbandskasten, H-Kennzeichen, Lkw-Maut und den sogenannten THG-Bonus.

Inzwischen sind zahlreiche Corona-Schutzmaßnahmen außer Kraft gesetzt worden. Zuletzt endete weitgehend die Corona-Isolationspflicht, die bislang zur Auflage machte, sich im Fall einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Zudem laufen die Corona-Regeln am Arbeitsplatz und die Maskenpflicht im Nahverkehr zu diesem Februar aus. Dagegen treten neue Vorschriften für den Verbandskasten im Auto in Kraft, die ihren Ursprung in der Covid-Pandemie haben: Künftig gehören zu einem vorschriftsmäßigen Erste-Hilfe-Set auch zwei Corona-Schutzmasken. Müssen daher nun alle alten Verbandskästen ausgetauscht werden?

Nein, sagt der ADAC. Bei dieser Aussage bezieht sich der Automobilclub auf Angaben des Bundesverkehrsministeriums, denen zufolge noch keine entsprechende Anpassung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) geplant sein soll. Zum Verständnis: Ein Verbandskasten im Auto ist Vorschrift. Welches Erste-Hilfe-Material in diesen Sets mitgeführt werden muss, richtet sich nach der DIN 13164 und dem §35 h der StVZO, wie der ADAC erläutert. Im Februar 2022 wurde die DIN dahingehend angepasst, dass nun unter anderem zusätzlich zwei medizinische Masken zu einem Verbandskasten zu gehören haben. Diese Aktualisierung vom Februar 2022 war mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2023 versehen. Bis zu diesem Datum durften noch alte Verbandskästen verkauft werden. Die neuen Verbandskästen müssen nun zwei Masken enthalten, allerdings nur noch ein Dreieckstuch und das Verbandstuch wurde ersatzlos gestrichen.

Da jedoch der Gesetzgeber die StVZO noch nicht entsprechend angepasst hat, dürfen laut ADAC neue Verbandskästen nach der neuen DIN 13164 vom Februar 2022 zwar bereits jetzt verwendet werden, doch ein Austausch ist noch nicht erforderlich. Vielmehr ist es immer noch zulässig, die Verbandskästen mit den bislang gültigen Ausgaben der DIN 13164 vom Januar 1998 und Januar 2014 weiterzuverwenden. Auch eine Ergänzung mit zwei Masken ist nicht notwendig. Allerdings empfehlen Experten, Corona-Schutzmasken im Auto mitzuführen.

Ein wachsames Auge sollten Autofahrer außerdem auf das Ablaufen der alten Führerscheine ab Beginn dieses Jahres haben. Bereits im vergangenen Jahr begann der Umtausch der alten grauen und rosafarbenen Papier- bzw. Karten-Fahrerlaubnis gegen die neue Führerschein-Scheckkarte. Bis zum 19. Januar 2023 mussten die Fahrerlaubnisinhaber der Jahrgänge 1959 bis 1964 ihren alten Führerschein gegen die Scheckkarte austauschen. Laut ADAC folgen nun die Jahrgänge 1965 bis 1970, die den Umtausch bis zum 19. Januar 2024 vollziehen müssen. Für die Jahrgänge 1971 und später gilt als Stichtag der 19. Januar 2025. Der Umtausch in der örtlichen Führerscheinstelle kostet nach Angaben des Automobilclubs rund 25 Euro – zuzüglich der Kosten für das biometrische Passfoto. Wer die Umtauschfristen versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro geahndet werden kann, jedoch keine Straftat im Sinne des Fahrens ohne Fahrerlaubnis darstellt.

Voraussichtlich öfter werden Autofahrer ab diesem Jahr auch einige neue Verkehrsschilder zu Gesicht bekommen, die noch nicht so bekannt sind. So zum Beispiel jenes Zeichen, welches das „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“ signalisiert. Darauf befindet sich auf weißem Grund links ein rotes Fahrzeug, wie bei dem allseits bekannten „Überholverbot“-Zeichen, und rechts untereinander von einem waagerechten Balken getrennt, ein Fahrrad und ein Motorrad. Dieses Schild beinhaltet die einfache Aussage: Solange dieses Verkehrszeichen mit der Nummer 277.1 gilt, ist es Pkws und Lkws untersagt, Fahrräder, Mofas oder Motorräder zu überholen.

Ein weiteres der noch nicht so verbreiteten Verkehrszeichen zeigt ein halbes Fahrzeug mit vier Personensymbolen, die ringsherum angeordnet sind. Dieses Zusatzzeichen zum „Parken“-Schild warnt nicht etwa davor, dass auf diesem Stellplatz das Auto halbiert oder an vier Personen verteilt wird, sondern es weist einen Parkplatz im öffentlichen Raum aus, der ausschließlich Car-Sharing-Fahrzeugen vorbehalten ist. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht sogar vor, dass entsprechende Fahrzeuge auch im eingeschränkten Halteverbot abgestellt werden dürfen, wenn besagtes schwarz-weißes Schild mit dem halbierten Auto und den vier Figuren zusätzlich angebracht ist. Wer das Verkehrszeichen missachtet und unerlaubt auf einer so markierten Fläche parkt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro rechnen. Im Worst Case kann das betreffende Auto auch abgeschleppt werden – was den Geldbeutel in der Regel noch deutlicher strapaziert.

Auch bei der Kfz-Versicherung kommen 2023 Veränderungen in Form von neuen Typklassen-Einstufungen auf die Autofahrer zu. Laut Ankündigung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) soll die neue Typklassenstatistik von rund 32.000 verschiedenen Automodellen für rund 8,1 Millionen Autofahrer in der Kfz-Haftpflichtversicherung höhere Einstufungen bringen, während rund 4,8 Millionen von besseren Typklassen profitieren. Für 70 Prozent bzw. rund 29,3 Millionen Autofahrer bleibe es bei der Typklasse des Vorjahres, kündigte der GDV an. Große Sprünge dürften dabei die Ausnahme sein und nur wenige Modelle um mehr als eine Klasse nach oben oder nach unten wechseln, kommentierte GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen die Mitteilung. – Recherche-Tipp, Goslar Institut

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