Mo. Dez 9th, 2024

Goslar – „Gefahr erkannt, Gefahr gebannt“, lautet eine alte Spruchweisheit zur Definition von Risiko bzw. zum Risikomanagement. Ganz so einfach ist es in der Praxis dann häufig jedoch nicht, wie Kraftfahrer immer wieder feststellen müssen. Denn sie bekommen von den Verkehrsinfos zwar immer wieder Warnungen vor Gegenständen auf der Fahrbahn übermittelt. Doch eine Gefahr stellen diese Hindernisse vielfach trotzdem dar, wie die von ihnen hervorgerufenen Unfälle belegen. Und mancher Kraftfahrer traut mitunter seinen Augen bzw. Ohren nicht, was so alles auf Deutschlands Straßen herumliegt bzw. verloren wurde.

Die Liste der Gegenstände, die von den Straßenmeistereien, aber auch von der Polizei weggeräumt werden müssen, ist ebenso lang wie zum Teil kurios bis erschreckend: Da sind nicht nur Auto- und Reifenteile, Fahrräder oder andere Transportmittel den Verkehrsteilnehmern im Weg. Ganze Schränke, Möbelstücke unterschiedlichster Art, Paletten sowie sonstige verlorengegangene Ladungsbestandteile nicht unerheblicher Größe tauchen ebenfalls auf Fahrbahnen vor Kraftfahrern auf und provozieren Bremsmanöver „auf der letzten Rille“ oder im Worst Case Unfälle. Von Tierkörpern und Baumstämmen ganz zu schweigen …

Deshalb sind Autofahrer gut beraten, immer ein wachsames Auge auf mögliche Hindernisse zu haben und so zu fahren, dass sie diesen gegebenenfalls noch rechtzeitig ausweichen können. Das gilt erst recht für Biker, für die Gegenstände auf der Fahrbahn eine noch viel größere Gefährdung darstellen. Zudem sollten alle Verkehrsteilnehmer grundsätzlich immer dafür Sorge tragen, dass sie nichts auf der Straße zurücklassen bzw. verlieren, was anderen gefährlich werden könnte.

Das verlangt – neben dem normalen Verantwortungsbewusstsein – auch der § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach ist es verboten, „die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.“ Zudem verlangt die Vorschrift, dass die für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortliche Person diese unverzüglich zu entfernen bzw. bis zur Beseitigung ausreichend kenntlich zu machen hat. Zudem müssen Verkehrshindernisse, wenn nötig, mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich gemacht werden, wie es in § 17 Absatz 1 StVO heißt. Verstöße gegen § 32 StVO werden mit Bußgeldern bis zu 60 Euro geahndet und können – je nach Schwere des Vergehens – sogar einen Punkt in Flensburg nach sich ziehen.

Was folgt nun daraus, wie hat man sich zu verhalten, wenn man selbst der Verursacher von Hindernissen auf der Fahrbahn ist? Und wie lässt sich verhindern, dass einem Ladung verloren geht? Letztere Frage ist relativ einfach zu beantworten: Indem man peinlich genau darauf achtet, dass alle transportierten Gegenstände bestmöglich gesichert sind. Am besten, man überprüft bei Pausen unterwegs, dass die Ladung noch stabil verankert und verschnürt ist. Hierzu finden sich in § 22 StVO spezielle Ladungssicherungsvorschriften.

Diese zu beachten, ist auch im eigenen Interesse. Denn werden durch nicht ordentlich gesicherte Gegenstände andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, kann ein Bußgeld von 60 Euro verhängt werden. Kommt es zu es zu einem Unfall und wenn Personen verletzt werden, handelt es sich um einen Straftatbestand, bei dem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Gehen einem trotz größter Vorsicht dennoch Teile der Ladung verloren, sind diese umgehend zu beseitigen oder zumindest so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Verlorene Objekte können jedoch nur von den dafür Verantwortlichen entfernt werden, wenn sie sich auf Straßen befinden, für die eine niedrige Geschwindigkeit vorgeschrieben ist. Auf Schnellstraßen oder gar Autobahnen verbietet sich dies von selbst, um nicht nur eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch der eigenen Person auszuschließen. Das Betreten bzw. Überqueren der Autobahn ist aus diesem Grund denn auch verboten. Aber auch bei Schnellstraßen sollte man selbst bei sehr geringem Verkehrsaufkommen die Fahrbahn besser meiden, weil die Geschwindigkeiten sich nähernder Fahrzeuge vielfach falsch eingeschätzt werden. Am besten man informiert schnellstmöglich die Polizei – dabei sind genaue Ortsangaben gefragt.

Keinesfalls sollte man – auch bei Unfällen mit kleineren Blechschäden – sein Auto mit eingeschaltetem Warnblinker auf der Fahrbahn stehen lassen, um das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Denn dies kann nicht nur zu Verkehrsbehinderungen, sondern auch zu Folgeunfällen führen – und somit richtig teuer werden. – Recherche-Tipp, Goslar Institut

Links: https://www.bussgeldkatalog.net/strassenverkehrsordnung/32-stvo/

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