Fr. Apr 26th, 2024

Karlsruhe: Gewerbetreibende haben bei einer Pandemie-bedingten Schließung ihrer Geschäftsräume grundsätzlich Anspruch auf Mietminderung.
Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Vormittag entschieden. Wie hoch der Abschlag ist, muss allerdings im Einzelfall geprüft werden. Beide Seiten, also sowohl Mieter als auch Vermieter, würden durch staatliche Corona-Regeln belastet, hieß es zur Begründung. Die Miete Halbe-Halbe aufzuteilen, wenn ein Laden nicht geöffnet haben darf, sei deshalb zu pauschal. Hintergrund war eine Klage des Textil-Discounters Kik, bei der das Oberlandesgericht Dresden geurteilt hatte, dass das Geschäft nur die Hälfte der Miete zahlen muss. – BR

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