Fr. Apr 26th, 2024

Hinweis auf die Test- und Anzeigepflichten
Neuburg – Arbeitgeber müssen bei der Einreise von Saisonarbeitskräften aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen eine Reihe an Vorkehrungen treffen und die Test- und Anzeigepflicht berücksichtigen. Das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen macht deshalb darauf aufmerksam, dass dabei folgende Regelungen zum Tragen kommen:

Bayerische Einreisequarantäneverordnung
Die Einreisequarantäneverordnung für Bayern gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Betriebsgröße und der Anzahl der Einreisenden. Die Betriebe müssen ihre Saisonarbeitskräfte, die länger als drei Wochen im Freistaat tätig sind, vor der Arbeitsaufnahme beim Landratsamt per E-Mail an gewerbe@neuburg-schrobenhausen.de anmelden. Zudem müssen die getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden. Im Quartier vor Ort hat der Arbeitgeber Sorge dafür zu tragen, dass die Arbeitsgruppe in den ersten zehn Tagen nach der Einreise keinen Kontakt nach außen hat, was mit einer häuslichen Absonderung vergleichbar ist. Zudem ist den eingereisten Mitarbeitern das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Einkaufen und ähnliche Aktivitäten sind nicht erlaubt. Bitte dringend beachten: Eine gruppenbezogene Quarantäne sowie eine Arbeitsaufnahme ist nicht möglich, wenn die Saisonarbeitskräfte aus Virusvariantengebieten einreisen.

Allgemeinverfügung für landwirtschaftliche Betriebe zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmern zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
Darüber hinaus gilt eine Allgemeinverfügung für landwirtschaftliche Betriebe zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmern zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2. Diese richtet sich an Arbeitgeber in der Landwirtschaft und im Gartenbau mit drei oder mehr Saisonarbeitskräften bzw. Leiharbeitern oder mit gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigten. Dazu zählen auch unentgeltliche Mitarbeiter, wie Familienangehörige. Diese Allgemeinverfügung regelt, dass vor Beginn der Beschäftigung ein ärztliches Zeugnis in Deutsch oder Englisch vorliegen muss. Diesem Zeugnis muss eine PCR-Testung zugrunde liegen, welche höchstens 48 Stunden vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden darf. Der Betriebsinhaber muss die Arbeitsaufnahme 14 Tage vor Beschäftigungsbeginn beim Landratsamt per E-Mail an gewerbe@neuburg-schrobenhausen.de anzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben beinhalten: Name des Beschäftigten, Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit, Kontaktdaten des Betriebsinhabers.

Weitere Bestimmungen
Auch die Einreisebestimmungen des Bundes (Coronavirus-Einreiseverordnung) und des Freistaates (Allgemeinverfügung: Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten) sind für die einreisenden Arbeitnehmer bindend. Deshalb sind sie zu einer digitalen Einreiseanmeldung verpflichtet Digitale Einreiseanmeldung

Zudem muss der Einreisende auch nach diesen Bestimmungen ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorlegen, das bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist. Alternativ ist auch eine Testung in Deutschland innerhalb von 48 Stunden und die Vorlage des Ergebnisses beim Gesundheitsamt möglich.
Für Saisonarbeitskräfte aus Hochinzidenz- oder Virusvariantengebieten gibt es spezielle Fristen bzw. Einreisebeschränkungen, die es zu beachten gilt.
Schließlich gelten für die Arbeitgeber noch die speziell auf Corona bezogenen Vorgaben des Arbeitsschutzes, die sogenannte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln.
Weiterführende Informationen erhalten die betreffenden Arbeitgeber auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Coronavirus – Wichtige Informationen – StMELF (bayern.de)
sowie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft:
BMEL – Fragen und Antworten (FAQ) – Coronavirus – Fragen und Antworten

Christoph Unterburger, Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

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