Mo. Dez 2nd, 2024

Neuburg – Bei der Ausstellung der digitalen Impf-Zertifikate gibt es u.a. aufgrund von neuen Regelungen immer mehr Sonderfälle. So kann es vorkommen, dass ältere Zertifikate nicht mehr mit aktuellen Regularien übereinstimmen. Deshalb müssen Apotheken bei der Ausstellung von COVID-19-Impfzertifikaten genau hinschauen, um die Nachweise korrekt nach den aktuell geltenden Vorgaben auszustellen. Bürgerinnen und Bürger werden um Verständnis gebeten, wenn in den Apotheken einzelne Zertifikate nachgebessert werden müssen.

Neuerungen gibt es beispielsweise für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft sind. In diesem Fall gelten in Deutschland diejenigen, die nur eine Dosis Johnson & Johnson erhalten haben seit dem 12.01.2022 nicht mehr als vollständig geimpft. Es bedarf daher einer zweiten Impfung. Diese muss dann mit einem der beiden in Deutschland zugelassenen m-RNA-Impfstoffe erfolgen.

Auch bei der Nummerierung (Nummer der Dosis) von Covid-19-Impfungen gibt es seit Februar neue Vorgaben. Zum Beispiel erhalten Johnson-Geimpfte einen Nachweis mit der Bezeichnung „Impfung 2/1“, wenn sie zwei Dosen erhalten haben. Dabei ist zu beachten, dass in Deutschland die zweite Impfung nicht mehr als Booster gerechnet wird.

Derzeit gelten folgende Personen als vollständig geimpft:
 Als vollständig geimpft gilt eine Person, wenn ihr zwei Impfstoffdosen verabreicht wurden oder wenn ihr nach einer Infektion eine Impfdosis verabreicht wurde oder umgekehrt.
 Nach zwei Infektionen gilt eine Person derzeit nicht als vollständig geimpft.
 Auch im Falle von Johnson & Johnson sind zwei Impfungen notwendig, um als vollständig geimpft zu gelten. Die Grundimmunisierung ist am 15. Tag nach der 2. Impfung erreicht.
 Abweichend davon ist eine einzelne Impfstoffdosis ausreichend, wenn ein positiver Antikörpertest nachgewiesen werden kann und dieser Test vor einer Impfung gegen COVID-19 vorgenommen worden ist.
Diese Person gilt ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis als vollständig geimpft.
 Eine Impfdosis ist auch dann ausreichend, wenn eine Person eine durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus nachweisen kann und zum Zeitpunkt des Nachweises noch keine Impfung gegen COVID-19
erhalten hat. Ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis gilt diese Person als vollständig geimpft.
 Eine dritte Möglichkeit mit nur einer Impfung als grundimmunisiert zu gelten ist, wenn die betroffene Person nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht hat. Diese Person gilt ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests als vollständig geimpft.

Folgende Kriterien gelten für eine Auffrischungsimpfung:
 Die STIKO empfiehlt allen grundimmunisierten Personen ab 12 Jahren eine Auffrischungsimpfung. Erwachsene (Personen ab 18 Jahren) sollen drei Monate nach der Grundimmunisierung „geboostert“
werden. Dazu ist eine einmalige Impfung mit einem mRNA-Impfstoff vorgesehen.
 Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren wird eine Boosterung mit Comirnaty 3 bis 6 Monate nach der Grundimmunisierung empfohlen.
 Als „geboostert“ gilt man ab dem Tag der Auffrischungsimpfung (3. Impfung/“Boosterung“).
 Personen, die nur eine Dose Johnson & Johnson erhalten haben, gelten in Deutschland seit dem 12.01.2022 nicht mehr als vollständig geimpft. Es bedarf daher einer zweiten Impfung. Diese muss dann mit einem der beiden in Deutschland zugelassenen m-RNA-Impfstoffe erfolgen. Eine Auffrischungsimpfung kann erfolgen, wenn die Grundimmunisierung mindestens drei Monate zurückliegt. Die Auffrischungsimpfung ist ohne Wartezeit sofort gültig.

Wie bekomme ich einen Genesenennachweis?
Einen Genesenennachweis erhalten alle Personen, die mittels PCR-Test nachgewiesen eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Diesen Nachweis erhält man in der Apotheke. Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich: Der Laborbericht/die Benachrichtigung des positiven Testergebnisses und/oder der Quarantänebescheid des Gesundheitsamtes und (in Einzelfällen) ein negativer Test zu Ende der Quarantäne. Als genesen gilt man 28 Tage nach dem ersten positivem PCR Test und längstens 90 Tage.

Wann ist eine zweite Auffrischungsimpfung erforderlich?
Eine zweite Auffrischimpfung empfiehlt die STIKO für besonders gefährdete und exponierte Personengruppen. Das sind z.B. Menschen ab 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Betreute in Pflegeeinrichtungen, für Menschen mit Immunschwäche ab fünf Jahren sowie Personal von medizinischen Einrichtungen und Pflegeinrichtungen. Personen, die nach der ersten Auffrischimpfung positiv auf COVID-19 getestet wurden, sind davon ausgenommen. Die zweite Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen soll die zweite Auffrischimpfung frühestens nach sechs Monaten erhalten. – Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

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